Volltext: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1885. (69)

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Ablieferung derselben an die betreffenden Großherzoglichen Rechnungsämter in 
Gemäßheit des § 9 der Instruktion vom 24. März 1881 gehörig Sorge zu 
tragen. 
Weimar, den 25. September 1885. 
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium, 
Departement des Aeußern und Innern. 
v. Grost. 
(89| II. Im Einvernehmen mit dem Königlich Sächsischen Finanz-Ministerium 
und in Anwendung der Vorschrift in § 109 des Reichsgesetzes vom 6. Juli 1884, 
die Unfallversicherung betreffend, bestimmt das unterzeichnete Staats-Ministerium 
hierdurch, daß für die im Großherzogthum gelegenen, von der Königlich 
Sächsischen Eisenbahn-Verwaltung betriebenen Eisenbahnstrecken die Verrichtungen 
der unteren Verwaltungsbehörde von der Königlich Sächsischen Betriebsober- 
inspektion Leipzig J. (Bayerischer Bahnhof) wahrzunehmen sind, welcher Be- 
hörde auch die nach den Bestimmungen der 8§8§ 45, 51—56 des gedachten 
Gesetzes von den Ortspolizeibehörden wahrzunehmenden Funktionen übertragen 
worden sind. 
Weimar, den 28. September 1885. 
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium. 
Stichling. 
Weimar. — Hof-Buchdruckerel.