110
Ablieferung derselben an die betreffenden Großherzoglichen Rechnungsämter in
Gemäßheit des § 9 der Instruktion vom 24. März 1881 gehörig Sorge zu
tragen.
Weimar, den 25. September 1885.
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium,
Departement des Aeußern und Innern.
v. Grost.
(89| II. Im Einvernehmen mit dem Königlich Sächsischen Finanz-Ministerium
und in Anwendung der Vorschrift in § 109 des Reichsgesetzes vom 6. Juli 1884,
die Unfallversicherung betreffend, bestimmt das unterzeichnete Staats-Ministerium
hierdurch, daß für die im Großherzogthum gelegenen, von der Königlich
Sächsischen Eisenbahn-Verwaltung betriebenen Eisenbahnstrecken die Verrichtungen
der unteren Verwaltungsbehörde von der Königlich Sächsischen Betriebsober-
inspektion Leipzig J. (Bayerischer Bahnhof) wahrzunehmen sind, welcher Be-
hörde auch die nach den Bestimmungen der 8§8§ 45, 51—56 des gedachten
Gesetzes von den Ortspolizeibehörden wahrzunehmenden Funktionen übertragen
worden sind.
Weimar, den 28. September 1885.
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium.
Stichling.
Weimar. — Hof-Buchdruckerel.