Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1885. (69)

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oder statutengemäß besteht. Der Tag des Unfalls ist bei der Berechnung des Zeitablaufs 
nicht mit zu zählen. 
Der Mehrbetrag ist nur dann zu gewähren, wenn der Verletzte gesetzlich oder statuten- 
gemäß gegen Unfall versichert und der Unfall beim Betriebe eingetreten ist. (8§ 1 und 2 des 
Unfallversicherungsgesetzes.) 
§8 3. Ist der Verletzte in einem Krankenhause untergebracht, und hat derselbe Ange- 
hörige, deren Unterhalt er bisher aus seinem Arbeitsverdienst bestritten hat (vgl. 87 Absatz 2 
des Krankenversicherungsgesetzes), so ist demselben ein Mehrbetrag auf Grund des § 5 Absatz 9 
des Unfallversicherungsgesetzes insoweit zu leisten, als das neben der freien Kur und Verpflegung 
gewährte Krankengeld ein Drittel des bei der Berechnung desselben zu Grunde gelegten Arbeits- 
lohnes nicht erreicht.) 
Hat dagegen der in einem Krankenhause untergebrachte Verletzte solche Angehörige nicht, 
so ist demselben ein Mehrbetrag auf Grund des § 5 Absat 9 a. a. O. nur insoweit zu leisten, 
als ihm nach § 21 Ziffer 3 des Krankenversicherung ges statutengemäß ein Anspruch auf 
Krankengeld zusteht, und dieses den Betrag von einem Sechstel des bei der Berechnung 
desselben zu Grunde gelegten Arbeitslohnes nicht erreicht.) 
§ 4. Hiülfskassen, welche an Stelle freier ärztlicher Behandlung und freier Arznei ein 
erhöhtes Krankengeld gewähren (8 75 letzter Satz des Krankenversicherungsgesetzes), haben dem 
verletzten Kassenmitgliede für die im § 2 angegebene Zeit als Mehrbetrag auf Grund des § 5 
Absatz 9 eit. so viel zu gewähren, als zur Erreichung von elf Zwölfteln des bei der Berech- 
nung des Krankengeldes zu Grunde gelegten Arbeitslohnes erforderlich ist.5) 
§ 5. Beträgt, abgesehen von dem Falle des § 4, das gesetzliche oder statutenmäßige 
Krankengeld, welches der Verletzte aus einer Krankenkasse allein oder aus mehreren Kranken- 
kassen zusammen zu beanspruchen hat, bereits zwei Drittel des bei der Berechnung desselben 
zu Grunde gelegten Arbeitslohnes oder mehr, so steht dem Verletzten aus § 5 Absatz 9 cit. 
  
Anmerkung 1) Nach §7 Absatz 2 des Krankenversicherungsgesetzes ist neben der freien Kur und Verpflegung 
die Hälste des in § 6 daselbst festgesetzten Krankengeldes zu leisten. Wird das nach § 6 cit. zu gewährende Kranken- 
geld gemäß § 5 Abs. 9 cit. auf zwei Dritiel des Arbeitslohns erhöht, so erhöht sich entsprechend das nach § 7 
Absatz 2 zu gewährende Krankengeld auf die Hälfte von zwei Dritteln, d. i. auf ein Drittel des Arbeitslohns. 
2) Nach § 21 Ziffer 3 des Krankenversicherungsgesetzes kann neben freier Kur und Verpflegung in einem 
Krankenhause ein Krankengeld bis zu einem Achtel des durchschnittlichen Tagelohns auch Solchen bewilligt werden, 
welche nicht den Unterhalt von Angehörigen aus ihrem Lohne bestritten haben. Hiernach verhält sich das dem 
alleinstehenden Verletzten höchstens zu gewährende Krankengeld zu dem Krankengeld, welches beim Vorhandensein 
von Angehörigen gemäß § 7 Absatz 2 des Krankenversicherungsgesetzes zu gewähren ist, wie 1 zu 2. Wird nun 
das letztere Krankengeld gemäß der vorstehenden Anmerkung von ¼ auf ¼ des Arbeitslohns erhöht, so erhöht 
sich im gleichen Verhältniß das dem alleinstehenden Verletzten zu gewährende Krankengeld von ½ auf ¼ des 
Arbeitslohns. 
?) Da nach § 5 Absatz 9 cil. das Krankengeld von ½ auf ½, also um ¼ zu erhöhen ist, so erhöht sich 
der im § 75 letzter Sat des Krankenversicherungsgesetzes bestimmte Mindestbetrag von /., wovon ¼ die Stelle 
freier Kur vertritt, um ½, mithin auf 1½2.
	        
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