Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1885. (69)

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[2] II. Nachdem mit Höchster Genehmigung Seiner Königlichen Hoheit des 
Großherzogs die Geschäfte eines Expropriationskommissars für die zur Er— 
weiterung des Bahnhofes Großheringen erforderlichen Grundstücke dem Groß- 
herzoglich Sächsischen Amtsrichter Dr. Linsenbarth zu Apolda übertragen 
worden sind, so wird Solches hierdurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht. 
Weimar, den 2. Jannar 1885. 
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium, 
Departement des Aeußern und Innern. 
Für den Departements-Chef: 
Dr. Schomburg. 
(I31 IIII. Zum Zwecke der Ordnung im Forsthaushalte und zur Beförderung 
der Forstkultur wird unter Wiederholung der betreffenden Verordnung vom 
9. August 1867 (Regierungs-Blatt von 1867 Seite 155) auf Grund des 
27. Dezember 1870 
Gesetzes vom 27. Februar 1872 
pflanzungen, Wiesen, Felder und Gärten nachstehendes Verbot zur Nach- 
achtung eingeschärft: 
Es darf Niemand erkauftes Bau-, Brenn= oder Nutzholz über die bei 
dem Verkaufe von Seiten des Waldeigenthümers oder seines Stell- 
vertreters festgesetzte Frist, innerhalb welcher dasselbe, nach vorgängiger 
Bezahlung oder erlangter Kreditirung, abgefahren werden soll, in der 
Holzung stehen oder liegen lassen. 
Die Uebertretung dieses Verbotes ist nach § 28 des bezeichneten Gesetzes 
27. Dezember 1870 * 
vom 27. Februer 1872 „K bestrafen. 
Die Bestimmung der Frist ist hinsichtlich der Großherzoglichen fiskalischen 
Hölzer durch den Großherzoglichen Forst= oder Rechnungsbeamten zu bewirken 
und jedesmal bei dem Verkaufe bekannt zu machen oder auf der Anweisung 
zu bemerken. 
Weimar, den 5. Jannar 1885. 
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium, 
Departement des Innern. Departement der Finanzen. 
v. Groß. Vollert. 
zum Schutze der Holzungen, Baum-
	        
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