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[2] II. Nachdem mit Höchster Genehmigung Seiner Königlichen Hoheit des
Großherzogs die Geschäfte eines Expropriationskommissars für die zur Er—
weiterung des Bahnhofes Großheringen erforderlichen Grundstücke dem Groß-
herzoglich Sächsischen Amtsrichter Dr. Linsenbarth zu Apolda übertragen
worden sind, so wird Solches hierdurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht.
Weimar, den 2. Jannar 1885.
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium,
Departement des Aeußern und Innern.
Für den Departements-Chef:
Dr. Schomburg.
(I31 IIII. Zum Zwecke der Ordnung im Forsthaushalte und zur Beförderung
der Forstkultur wird unter Wiederholung der betreffenden Verordnung vom
9. August 1867 (Regierungs-Blatt von 1867 Seite 155) auf Grund des
27. Dezember 1870
Gesetzes vom 27. Februar 1872
pflanzungen, Wiesen, Felder und Gärten nachstehendes Verbot zur Nach-
achtung eingeschärft:
Es darf Niemand erkauftes Bau-, Brenn= oder Nutzholz über die bei
dem Verkaufe von Seiten des Waldeigenthümers oder seines Stell-
vertreters festgesetzte Frist, innerhalb welcher dasselbe, nach vorgängiger
Bezahlung oder erlangter Kreditirung, abgefahren werden soll, in der
Holzung stehen oder liegen lassen.
Die Uebertretung dieses Verbotes ist nach § 28 des bezeichneten Gesetzes
27. Dezember 1870 *
vom 27. Februer 1872 „K bestrafen.
Die Bestimmung der Frist ist hinsichtlich der Großherzoglichen fiskalischen
Hölzer durch den Großherzoglichen Forst= oder Rechnungsbeamten zu bewirken
und jedesmal bei dem Verkaufe bekannt zu machen oder auf der Anweisung
zu bemerken.
Weimar, den 5. Jannar 1885.
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium,
Departement des Innern. Departement der Finanzen.
v. Groß. Vollert.
zum Schutze der Holzungen, Baum-