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jeder in das Aversionirungsverhältniß eingeschlossenen Behörde ein ihr unter-
stellter Beamter besonders zu beauftragen, und wird, um das betreffende Porto
im einzelnen Falle leicht berechnen zu können, die Anschaffung der gedruckten
„Post= und Telegraphen-Nachrichten“, welche bei sämmtlichen Postanstalten,
sowie durch die Briefträger und Landbriefträger zum Preise von 15 Pfennigen
für 1 Exemplar bezogen werden können, empfohlen.
Weimar, den 28. Januar 1885.
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium.
Stichling.
I71 III. Mit Genehmigung Seiner Königlichen Hoheit des Großherzogs wird
in Abänderung der Ministerial-Verordnung zur Regelung des Verkehrs auf
den Chausseen und anderen öffentlichen Wegen vom 17. Angust 1882
— Regierungs-Blatt Seite 114 — hierdurch verordnet, was folgt:
Die Vorschrift in § 4 lit. b der gedachten Ministerial-Verordnung,
durch welche die Breite der Radfelgen beim Befahren der Chausseen für Fuhr-
werke, welche ausschließlich oder vorzugsweise zur Personenbeförderung be-
stimmt sind, auf mindestens 5 Centimeter festgesetzt worden ist, tritt mit dem
Erscheinen der gegenwärtigen Bekanntmachung außer Kraft.
Weimar, den 28. Januar 1885.
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium,
Departement des Aeußern und Innern.
v. Groß.
[81 IV. In Ausführung eines von dem Bundesrathe am 6. November 1884
gefaßten Beschlusses wird als Nachtrag zu der Ministerial-Verordnung vom
31. Oktober 1879, betreffend den Verkehr mit explosiven Stoffen — Regie-
rungs-Blatt Seite 541 — hierdurch verordnet, was folgt:
1. § 2 der gedachten Verordnung erhält folgenden Zusatz:
Jedoch sind alle zur Versendung auf Eisenbahnen jeweilig zu-
gelassenen Stoffe auch zur Versendung auf Land= und Wasser-
wegen zuzulassen.