Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1885. (69)

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jeder in das Aversionirungsverhältniß eingeschlossenen Behörde ein ihr unter- 
stellter Beamter besonders zu beauftragen, und wird, um das betreffende Porto 
im einzelnen Falle leicht berechnen zu können, die Anschaffung der gedruckten 
„Post= und Telegraphen-Nachrichten“, welche bei sämmtlichen Postanstalten, 
sowie durch die Briefträger und Landbriefträger zum Preise von 15 Pfennigen 
für 1 Exemplar bezogen werden können, empfohlen. 
Weimar, den 28. Januar 1885. 
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium. 
Stichling. 
I71 III. Mit Genehmigung Seiner Königlichen Hoheit des Großherzogs wird 
in Abänderung der Ministerial-Verordnung zur Regelung des Verkehrs auf 
den Chausseen und anderen öffentlichen Wegen vom 17. Angust 1882 
— Regierungs-Blatt Seite 114 — hierdurch verordnet, was folgt: 
Die Vorschrift in § 4 lit. b der gedachten Ministerial-Verordnung, 
durch welche die Breite der Radfelgen beim Befahren der Chausseen für Fuhr- 
werke, welche ausschließlich oder vorzugsweise zur Personenbeförderung be- 
stimmt sind, auf mindestens 5 Centimeter festgesetzt worden ist, tritt mit dem 
Erscheinen der gegenwärtigen Bekanntmachung außer Kraft. 
Weimar, den 28. Januar 1885. 
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium, 
Departement des Aeußern und Innern. 
v. Groß. 
[81 IV. In Ausführung eines von dem Bundesrathe am 6. November 1884 
gefaßten Beschlusses wird als Nachtrag zu der Ministerial-Verordnung vom 
31. Oktober 1879, betreffend den Verkehr mit explosiven Stoffen — Regie- 
rungs-Blatt Seite 541 — hierdurch verordnet, was folgt: 
1. § 2 der gedachten Verordnung erhält folgenden Zusatz: 
Jedoch sind alle zur Versendung auf Eisenbahnen jeweilig zu- 
gelassenen Stoffe auch zur Versendung auf Land= und Wasser- 
wegen zuzulassen.
	        
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