Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1894. (71)

(375)

Gesetzsammlung

fuͤr  das
Königreich  Sachsen.
23.

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42.)  Generalverordnung,
die  Steuer-Moderationen  und  die  deshalb  anzustellenden  Eroͤrterungen  betreffend,

vom  22  sten  Juli  1827.

Von  GOTTES  Gnaden,  Friedrich  August,  Koͤnig  von  Sachsen  ec.  ec.  ꝛc.

Liebe  getreue.  Wir  haben  beschlossen,  die  Steuer-Moderationen  und  Befreiungen,
welche  mit  Ablauf  des  Jahres  1824.  zu  Ende  gehen,  und  derenthalber  im  Laufe  der
jetzigen  Landesbewilligung,  nach  Maßgabe  Unseres  Generalis  vom  15ten  Januar  1819.
wiederum  die  noͤthigen  Erörterungen  anzustellen  wären,  im  Allgemeinen,  jedoch  mie  Ausnahme
  der  Fälle,  wo  deren  Aufhebung  entweder  bereits  bestimme  angeordnee  worden  ist,
oder  von  Unserm  Ober-Sceuer-Collegio,  den  Umständen  nach,  noch  verfüge  werden  wird,
bis  zu  Ende  der  nächstkünftigen  tandesbewilligung  forcbestehen  zu  lassen.

Wie  es  nun  sonach  der,  nach  dem  angezogenen  Generale,  vorzunehmenden  Localerörkerungen
  während  der  jetzigen  Landesbewilligung,  im  Allgemeinen  und  ohne  besondere  Anweisung,
  nicht  bedarf;  so  wird  solches  den  Geriches=  und  Steuerbehörden  zur  Nachachtung
  hierdurch  bekannt  gemacht.

Gegeben  zu  Dresden,  am  22sten  Juli  1322.

Peker  Carl  Wilhelm  Graf  von  Hobenthal.

Carl  Wilhelm  Schmieder.

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