Contents : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1852. (29)

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Unmittelbar  vor  diesem  Zeitpunkte  finden  in  einer  bestimmten  Reihenfolge  die  Prüfungen
  in  den  einzelnen  Unterrichtsfächern  statt,  welche  über  den  Eintritt  der  Kriegsschüler  in
die  höhere  Classe,  beziehungsweise  die  Befähigung  zum  Offzier  zu  entscheiden  haben.

g.  30.
Beförderung  zum  Offizier.

Die  Ernennung  der  Offizierszöglinge  erster  Classe  zum  Offizier  erfolgt  nach  Maßgabe
der  Erledigung  von  Lieutenantsstellen  in  der  betreffenden  Waffe  und  nach  der  Location,  die
sich  dieselben  durch  die  Austrittsprüfung  nach  vollendetem  Curs  in  der  Kriegsschule  erworben,
  vorausgesetzt,  daß  sich  der  betreffende  Offizierszögling  auch  nach  seinem  Austritt  aus  der
Kriegsschule  zur  Zufriedenheit  seiner  Commandobehörden  betragen  hat.  Die  letzteren  haben
daher  von  3  zu  3  Monaten  Berichte  an  das  Kriegsministerium  über  diese  Zöglinge  zu  erstatten.


K.  31.
Normal-Lehrplan.
Der  Unterricht  der  Kriegsschule  wird  nach  dem  in  der  Beilage  B.  enthaltenen  Normal-Lehrplan
  ertheilt.
5  .  32.
Bestimmungen  für  den  Uebertritt  von  der  zweiten  in  die  erste  Classe  und  den  Austritt
als  Offizier.

Ueber  den  Modus  und  die  Anforderungen  für  die  Prüfungen,  welche  jedes  Jahr  für
den  Uebergang  aus  der  zweiten  Classe  in  der  Kriegsschule  in  die  erste,  so  wie  für  den  Austritt
  aus  der  Schule  (Offiziersprüfung)  von  den  Kriegsschülern  zu  bestehen  sind,  werden  besondere
  Bestimmungen  gegeben  werden.  (Beil.  C.)

K.  33.
Folgen  des  Nichtbestehens  bei  den  Prüfungen  in  der  Kriegsschule.

Wenn  ein  Kriegsschüler  die  Prüfung  zwischen  der  zweiten  und  ersten  Classe  vurch  eigenes
  Verschulden  nicht  zu  bestehen  vermag,  so  tritt  er  in  sein  Regiment  zurück  und  verliert
seinen  Anspruch  auf  Beförderung  zum  Offizier.

Wer  dagegen  in  der  Offiziersprüfung  nicht  besteht,  kann  sich  im  folgenden  Jahre  noch
einmal  zu  derselben  melden,  ist  jevoch  nicht  berechtigt,  den  Curs  in  der  ersten  Classe  der
Kriegsschule  wiederholt  zu  durchlaufen,  sondern  hat  in  sein  Regiment  zurückzutreten.