Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1885. (69)

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II. 
In § 7 der Verordnung vom 22. Dezember 1875 wird als Absatz 2 
eingeschaltet: 
In den Fällen, in welchen nach § 2, B auch die außerhalb der 
Parochie erfolgte Trauung in das Kirchenbuch derselben einzutragen ist, 
ist in Spalte 4 des Trauungsbuchs zu bemerken: 
„Ueber die zu Nam erfolgte kirchliche Trauung 
ist die von dem dortigen Pfarramte unter dem aus- 
gestellte Bescheinigung beigebracht worden.“ 
Weimar, den 26. Januar 1885. 
Großherzoglich Sächsischer Kirchenrath. 
Stichling. 
Ministerial-Bekanntmachungen. 
[11) I. Gemäß einer von Seiner Durchlaucht dem Fürsten Reichskanzler 
anher gerichteten Aufforderung werden die Großherzoglichen Behörden, welche 
die Hülfe der deutschen Konsularbehörden in den Niederlanden in Anspruch 
zu nehmen veranlaßt sind, hierdurch angewiesen, in solchen Fällen, wo es sich 
um Angelegenheiten von allgemeinerem Interesse oder um solche Angelegen- 
heiten handelt, welche sich nicht auf den Amtsbezirk eines einzelnen Konsulats 
in den Niederlanden beschränken, die betreffenden Anträge nicht an die ein- 
zelnen Konsularämter, sondern ausschließlich an das Kaiserliche Generalkonsulat 
in Rotterdam gu richten. 
Weimar, den 28. Jannar 1885. 
Großherzoglich Sichsisches Staats-Ministerium. 
Stichling. 
(12) II. Es wird hierdurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht, daß in Folge 
höchster Entschließung vom 1. April 1885 ab 
a) die Großherzogliche Forstinspektion Ilmenau aufgehoben und deren Be- 
zirk, bestehend aus den Revieren Heyda, Stützerbach und Ilmenau, dem 
Bezirke der Großherzoglichen Forstinspektion Berka a/J. zugewiesen und
	        
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