thumbs : Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1868. (52)

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8.  1.  (8.  2.)
Die  erste  Werthsklasse  umfaßt  Sachen  bis  auf  .  .  60  Mark,
die  zweite  Werthsklasse  Sachen  von  mehr  als.  60  Mark  bis  100

die  dritte  n  »  »»  „  100  „  „  200  „
die  vierte  »  »  ««  „  200  „  „  300  „
die  fünfte  P  «  »»  „  300  „  „  400  „
die  sechste  5  7“  *  „  „  400  „  „  600  „
die  siebente  7  7  /  7,  „  600  »  „  1000  „
die  achte  P  »  »»»«1000«  „  2000  „

die  neunte  „  „"„  „  „  „  2000  „  „  3000  „
die  zehnte  11  1  1  1  1  *  3000.
8.  2  (S.  16.)

Die  Anwälte  haben  in  erster  Werthsklasse  anzusprechen:
für  Tagfahrten  mit  Ausnahme  derjenigen,  in  welchen  nur  gerichtliche  Verfügungen
  eröffnet  werden  oder  ein  Eid  abgenommen  wird  und  für  welche  eine  Anrechnung
  nicht  zulässig  ist,  3  Mark,  für  Schriftsätze  2  Mark  50  Pf.

Der  Gesammtbetrag  der  Gebühren  darf  in  dieser  Werthsklasse  außer  der  Entschädigung

  für  Reisekosten  und  Auslagen  den  Betrag  von  11  Mark  nicht  übersteigen.

8.  3.  (§.  17.)
In  den  höheren  Werthsklassen  kommen  folgende  Gebühren  in  Anrechnung:
1)  Arrho  (s§.  19.)
in  zweiter  Werthsklaseee  4  Mark

in  dritter  „  .............  8»
in  vierter  „  )W)C.  12  „
in  fünfter  „  Q  16  „
in  sechster  »  .............  20  „
in  siebenter  t„  .............  24  „
in  achter  »  .............  28»
in  neunter  „  .............  32  „
in  zehnter  »  für  jedes  neu  beginnende  1000  Mark

2  Mark  mehr,  im  Ganzen  jedoch  nicht  über  90