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8. 1. (8. 2.)
Die erste Werthsklasse umfaßt Sachen bis auf . . 60 Mark,
die zweite Werthsklasse Sachen von mehr als. 60 Mark bis 100
die dritte n » »» „ 100 „ „ 200 „
die vierte » » «« „ 200 „ „ 300 „
die fünfte P « »» „ 300 „ „ 400 „
die sechste 5 7“ * „ „ 400 „ „ 600 „
die siebente 7 7 / 7, „ 600 » „ 1000 „
die achte P » »»»«1000« „ 2000 „
die neunte „ „"„ „ „ „ 2000 „ „ 3000 „
die zehnte 11 1 1 1 1 * 3000.
8. 2 (S. 16.)
Die Anwälte haben in erster Werthsklasse anzusprechen:
für Tagfahrten mit Ausnahme derjenigen, in welchen nur gerichtliche Verfügungen
eröffnet werden oder ein Eid abgenommen wird und für welche eine Anrechnung
nicht zulässig ist, 3 Mark, für Schriftsätze 2 Mark 50 Pf.
Der Gesammtbetrag der Gebühren darf in dieser Werthsklasse außer der Entschädigung
für Reisekosten und Auslagen den Betrag von 11 Mark nicht übersteigen.
8. 3. (§. 17.)
In den höheren Werthsklassen kommen folgende Gebühren in Anrechnung:
1) Arrho (s§. 19.)
in zweiter Werthsklaseee 4 Mark
in dritter „ ............. 8»
in vierter „ )W)C. 12 „
in fünfter „ Q 16 „
in sechster » ............. 20 „
in siebenter t„ ............. 24 „
in achter » ............. 28»
in neunter „ ............. 32 „
in zehnter » für jedes neu beginnende 1000 Mark
2 Mark mehr, im Ganzen jedoch nicht über 90