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Huf, sowie die vollständige Ausführung des Beschlages an mindestens
einem Hufe.
2. Die theoretische Prüfung erstreckt sich über die Grundzüge der Anatomie
des Hufes, die verschiedenartigen fehlerhaften Stellungen der Glied—
maßen und ihren Einfluß auf die Hufe und deren Beschlag, die
wichtigsten Hufkrankheiten und deren Behandlung, soweit der Beschlag
in Frage kommt, die verschiedenen Methoden des Hufbeschlags für die
verschiedenen Gebrauchszwecke, für Sommer und Winter 2c.
§
Das erforderliche Handwerkszeug hat der Prüfling selbst mitzubringen,
die Schmiedeeinrichtung und die nöthigen Pferde werden von der Kommission
zur Verfügung gestellt.
89.
Ueber das Ergebniß der Prüfung entscheidet die Prüfungskommission
durch Ertheilung der Zensur „bestanden“, „gut bestanden“ oder „sehr gut
bestanden“ und stellt darüber ein Zeugniß in folgender Fassung aus:
Prüfungszeugniß.
Der Hufschmied N.N. zu N., geborenden in JN.
hat vor der unterzeichneten Prüfungskommission die durch das Gesetz vom
18. Februar 1885 eingeführte Prüfung zum Nachweise der Befähigung für
den Betrieb des Hufbeschlaggewerbes in Gemäßheit der Verordnung vom
19. Februar 1850. bestanden.
Gegenwärtiges Zeugniß gilt für den ganzen Umfang des Deutschen
Reichs.
N., den
Die Prüfungskommission:
(18) Der Vorsitzende
8 10.
Wer die Prüfung nicht bestanden hat, kann sich wiederholt einer neuen
Prüfung unterziehen.