Full text : Blätter für Rechtanwendung. III. Band (3)

258  Von  Reservationen  und  Gewissensskrupeln

tirten  Eides,  und  dieses  Erkenntniß  wurde  von
dem  AG.  für  Mittelfranken  am  31.  März  18381)
aus  folgenden  Gründen  bestätigt:

1)  Ist.  der  Delat  wegen  mangelhafter  Erinnerang,
  wie  es  sich  mit  der  zu  beschwörenden
Thatsache  verhalte,  im  Zweifel,  so  mag  ihn  dies
aus  dem  moralischen  Gesichtspunkte  zur  Eidesverweigerung
  bestimmen;  aber  juristisch  kann  die  Erklärung
  jener  Ungewißheit  der  Eidesverweigerung
in  der  Wirkung  nicht  gleichgestellt  werden,  indem
der  Delat  nicht  verbunden  seyn  kann,  eine  Thatsache
  deßwegen  zu  seinem  Nachtheil  als  wahr  gelten
  zu  lassen,  weil  er  über  deren  Wahrheit  oder
Unwahrheit  im  Zweifel  ist.  —  Auf  der  andern
Seite  geht  es

2)  offenbar  nicht  an,  die  Eidesleistung  in
dem  Falle,  wenn  der  Delat  die  Unsicherheit  seines
  Wissens,  übrigens  seine  Bereitwilligkeit,  zu
schwören,  erklärt,  zum  Nachtheile  des  Deferenten
  für  unstatthaft  zu  achten,  d.  h.  jener  Erklärung
  des  Delaten  die  Wirkung  beizumessen,
daß  nun  der  Deferent  des  Beweismittels  der
Eideszuschiebung  verlustig  würde.  Demzufolge
bleibt  hier

3)  kein  Ausweg  übrigs),  als  die  Eidesleistung
  zuzulassen,  und  es  dem  Gewissen  des  De-1)

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*)  Allerdings  kann  sich  noch  ein  anderer  Ausweg  ergeben,
sofern  es  der  Gegner  nicht  an  geeigneten  rechtzeitig  gestellten
  Anträgen  fehlen  läßt.  —  Reservationen  und
Aeußerungen  von  Gewissensskrupeln,  welche  von  dem
Delaten  der  Eides-Acceptatlon  beigefügt,  oder  überhaupt
von  demjenigen,  welcher  einen  Haupt-oder  nothwendi-