258 Von Reservationen und Gewissensskrupeln
tirten Eides, und dieses Erkenntniß wurde von
dem AG. für Mittelfranken am 31. März 18381)
aus folgenden Gründen bestätigt:
1) Ist. der Delat wegen mangelhafter Erinnerang,
wie es sich mit der zu beschwörenden
Thatsache verhalte, im Zweifel, so mag ihn dies
aus dem moralischen Gesichtspunkte zur Eidesverweigerung
bestimmen; aber juristisch kann die Erklärung
jener Ungewißheit der Eidesverweigerung
in der Wirkung nicht gleichgestellt werden, indem
der Delat nicht verbunden seyn kann, eine Thatsache
deßwegen zu seinem Nachtheil als wahr gelten
zu lassen, weil er über deren Wahrheit oder
Unwahrheit im Zweifel ist. — Auf der andern
Seite geht es
2) offenbar nicht an, die Eidesleistung in
dem Falle, wenn der Delat die Unsicherheit seines
Wissens, übrigens seine Bereitwilligkeit, zu
schwören, erklärt, zum Nachtheile des Deferenten
für unstatthaft zu achten, d. h. jener Erklärung
des Delaten die Wirkung beizumessen,
daß nun der Deferent des Beweismittels der
Eideszuschiebung verlustig würde. Demzufolge
bleibt hier
3) kein Ausweg übrigs), als die Eidesleistung
zuzulassen, und es dem Gewissen des De-1)
K. 996 3/2.
*) Allerdings kann sich noch ein anderer Ausweg ergeben,
sofern es der Gegner nicht an geeigneten rechtzeitig gestellten
Anträgen fehlen läßt. — Reservationen und
Aeußerungen von Gewissensskrupeln, welche von dem
Delaten der Eides-Acceptatlon beigefügt, oder überhaupt
von demjenigen, welcher einen Haupt-oder nothwendi-