Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1885. (69)

30 
(22) II. Nachdem zu Folge eines zwischen den betheiligten Staatsregierungen 
unter Zustimmung des Landtags des Großherzogthums abgeschlossenen Hoheits- 
und Grenzregulirungs-Vertrags die bisher zum Großherzogthum gehörigen An- 
theile an den Orten und Fluren Kleinhettstedt und Kleinliebringen mit 
dem 1. Januar d. J. in die Landeshoheit des Fürstenthums Schwarzburg= 
Rudolstadt übergegangen sind, wird Solches hierdurch zur öffentlichen 
Kenntniß gebracht. 
Weimar, den 5. März 1885. 
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium, 
Departement des Aeußern und Innern. 
v. Groß. 
(23) III. Nachdem höchster Entschließung zu Folge an Stelle des Wegzugs- 
halber aus der Stiftungsverwaltung der Hülfskasse für Frankenheim aus- 
geschiedenen Großherzoglichen Bezirks-Schulinspektors Stier, früher in Derm- 
bach, der Großherzogliche Bezirks-Schulinspektor Kögler zu Dermbach zum 
Mitglied der bezeichneten Stiftungsverwaltung ernannt worden ist, wird 
Solches hierdurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht. 
Weimar, den 6. März 1885. 
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium, 
Departement des Aeußern und Innern. 
Für den Departements-Chef: 
Dr. Schomburg. 
(24] Das 6., 7., 8. und 9. Stück des Reichs-Gesetzblatts enthalten unter 
Nr. 1585 das Gesetz, betreffend die vorläufige Einführung von Aenderungen 
des Zolltarifs, vom 20. Februar 1885; unter 
„ 1586 die Bekanntmachung, betreffend die vorläufige Einführung von 
Eingangszöllen auf Weizen, Roggen, Buchweizen und Gerste, 
vom 20. Februar 1885; unter
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.