30
(22) II. Nachdem zu Folge eines zwischen den betheiligten Staatsregierungen
unter Zustimmung des Landtags des Großherzogthums abgeschlossenen Hoheits-
und Grenzregulirungs-Vertrags die bisher zum Großherzogthum gehörigen An-
theile an den Orten und Fluren Kleinhettstedt und Kleinliebringen mit
dem 1. Januar d. J. in die Landeshoheit des Fürstenthums Schwarzburg=
Rudolstadt übergegangen sind, wird Solches hierdurch zur öffentlichen
Kenntniß gebracht.
Weimar, den 5. März 1885.
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium,
Departement des Aeußern und Innern.
v. Groß.
(23) III. Nachdem höchster Entschließung zu Folge an Stelle des Wegzugs-
halber aus der Stiftungsverwaltung der Hülfskasse für Frankenheim aus-
geschiedenen Großherzoglichen Bezirks-Schulinspektors Stier, früher in Derm-
bach, der Großherzogliche Bezirks-Schulinspektor Kögler zu Dermbach zum
Mitglied der bezeichneten Stiftungsverwaltung ernannt worden ist, wird
Solches hierdurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht.
Weimar, den 6. März 1885.
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium,
Departement des Aeußern und Innern.
Für den Departements-Chef:
Dr. Schomburg.
(24] Das 6., 7., 8. und 9. Stück des Reichs-Gesetzblatts enthalten unter
Nr. 1585 das Gesetz, betreffend die vorläufige Einführung von Aenderungen
des Zolltarifs, vom 20. Februar 1885; unter
„ 1586 die Bekanntmachung, betreffend die vorläufige Einführung von
Eingangszöllen auf Weizen, Roggen, Buchweizen und Gerste,
vom 20. Februar 1885; unter