Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1885. (69)

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Bezirks-Direktor für den Umfang ihrer Bezirke in Gemäßheit der ihnen zu- 
gehenden Anweisung werden getroffen werden. 
Schon jetzt aber findet sich das unterzeichnete Staats-Ministerium zu 
folgenden allgemeinen Anordnungen veranlaßt: 
1. Die Großherzoglichen Rechnungsämter und Steuer-Lokal-Kom- 
missionen haben innerhalb 14 Tagen von dieser Bekanntmachung an 
1. nach § 40 des gedachten Gesetzes die Zusammenstellung der Namen 
Derjenigen, welche aus inländischem Grundbesitz ein jährliches Ein- 
kommen von mindestens Drei Tausend Mark versteuern, auf Grund der 
Steuerrollen zu fertigen, ingleichen 
2. nach § 48 jenes Gesetzes ortsweise eine Zusammenstellung der Vor- 
und Zunamen derjenigen männlichen Staatsangehörigen anzufertigen, 
welche in den Stenerrollen ersten und zweiten Theils zusammengenom- 
men mit einem Jahreseinkommen aus anderen Quellen als dem 
Grundbesitze im Betrage von mindestens Drei Tausend Mark einge- 
zeichnet stehen, sodann aber beide Zusammenstellungen an den zuständigen 
Bezirks-Direktor einzusenden. 
(Vergl. zu Ziffer 1 und 2 auch Nachtragsgesetz vom 19. August 1884, 
Regierungs-Blatt Seite 163.) 
II. In jedem Gemeindebezirke ist von dem Gemeindevorstande zunächst 
die Liste der zur Theilnahme an der Wahl der Wahlmänner daselbst berech- 
tigten männlichen Staatsangehörigen, welche das Bürgerrecht in einer Ge- 
meinde des Großherzogthums besitzen, und denen die in den §§ 7, 54 und 55 
des zuerst erwähnten Gesetzes vorgeschriebenen Wahlerfordernisse nicht abgehen, 
sofort aufzustellen und an einem öffentlich bekannt zu machenden Orte zur 
öffentlichen Einsicht für jeden Ortseinwohner aufzulegen. Hierauf aber ist 
die Bekanntmachung des durch den Bezirks-Direktor nach § 58 des angezogenen 
Gesetzes anzusetzenden Wahltags, bezüglich die Verfügung wegen Bildung der 
Urwahlbezirke zu gewärtigen. 
III. Wegen Ernennung der nach dem Gesetze erforderlichen Wahlkom- 
missare bleibt weitere Bestimmung vorbehalten. 
Weimar, am 15. April 1885. 
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium, 
Departement des Aeußern und Innern. 
v. Groß. 
Weimar. — Hof-Buchdruckerei. 
 
	        
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