Wirksamkeit der Gesetzesmotive. Gerichtskosten. 313
dender Gedanke des Gesetzgebers nachgewiesen werden
könnte, was der bloße Wortlaut des Gesetzes
ergeben würde. So z. B. in dem von Seuffert
Pandekten 4. Aufl. S. 5 Note 6 erwähnten Falle
einer authentischen Gesetzesinterpretation, in welchem
eine Ständeversammlung den Regierungsmotiven
einen andern Sinn beilegt und gleichwohl die Regierung
die fragliche Bestimmung sanktionirt. Doch
folge hieraus noch keineswegs, daß auch die „Motive“
stets als solche authentische Interpretationen des
Gesetzes betrachtet werden dürfen. Vielmehr werde
innerhalb unserer heutigen Gesetzgebung die Frage
der Bedeutung der Motive als eine Frage des einzelnen
Falles zu betrachten sein. Die Motive nämlich
würden heutzutage nicht, wie der Gesetzestext
selbst, stets in der Gesetzgebungs -Commission oder
dem Ausschusse berathen; es könne vielmehr ein
bloßer Referent mit deren nachträglicher Abfassung
betraut werden, ohne daß dessen Elaborat jemals
einer Berothung der Gesetzes faktoren unterstellt und
dasselbe ebendeshalb als authentischer Ausdruck des
Willens des Gesetzgebers angesehen werden könne.
Ebenso könnten selbst frühere, nun veraltete Motive
bei späteren Abänderungen des Gesetzestextes unverändert
beibehalten werden.
Petersen in Hauser's Zeltschrift für Reichsund
Landesrecht 1881 Bd. V S. 367—
369.
Deshalb sei auch von dem Reichsgerichte den
„Materialien“ oder „Motiven“ neuerer Gesetze bereits
mehrfach nur dann Gewicht beigelegt worden,
wenn deren Rechtssätze sich aus allgemeinen Prineipien
des Gesetzes selbst ableiten lassen, nicht aber,
wenn dieselben dem Texte des Gesetzes widersprechen.
Entscheid des Reichsgerichts Bd. IX S. 76,
Bd. VI S. 411—412.
Aber auch speziell dafür, daß die Motlve des
hier vorliegenden §. 4 des Gerichts-Kosten-Gesetzes