Volltext : Blätter für Rechtsanwendung. LII. Band. (52)

Wirksamkeit  der  Gesetzesmotive.  Gerichtskosten.  313

dender  Gedanke  des  Gesetzgebers  nachgewiesen  werden
  könnte,  was  der  bloße  Wortlaut  des  Gesetzes
ergeben  würde.  So  z.  B.  in  dem  von  Seuffert
Pandekten  4.  Aufl.  S.  5  Note  6  erwähnten  Falle
einer  authentischen  Gesetzesinterpretation,  in  welchem
eine  Ständeversammlung  den  Regierungsmotiven
einen  andern  Sinn  beilegt  und  gleichwohl  die  Regierung
  die  fragliche  Bestimmung  sanktionirt.  Doch
folge  hieraus  noch  keineswegs,  daß  auch  die  „Motive“
stets  als  solche  authentische  Interpretationen  des
Gesetzes  betrachtet  werden  dürfen.  Vielmehr  werde
innerhalb  unserer  heutigen  Gesetzgebung  die  Frage
der  Bedeutung  der  Motive  als  eine  Frage  des  einzelnen
  Falles  zu  betrachten  sein.  Die  Motive  nämlich
  würden  heutzutage  nicht,  wie  der  Gesetzestext
selbst,  stets  in  der  Gesetzgebungs  -Commission  oder
dem  Ausschusse  berathen;  es  könne  vielmehr  ein
bloßer  Referent  mit  deren  nachträglicher  Abfassung
betraut  werden,  ohne  daß  dessen  Elaborat  jemals
einer  Berothung  der  Gesetzes  faktoren  unterstellt  und
dasselbe  ebendeshalb  als  authentischer  Ausdruck  des
Willens  des  Gesetzgebers  angesehen  werden  könne.
Ebenso  könnten  selbst  frühere,  nun  veraltete  Motive
bei  späteren  Abänderungen  des  Gesetzestextes  unverändert
  beibehalten  werden.
Petersen  in  Hauser's  Zeltschrift  für  Reichsund
  Landesrecht  1881  Bd.  V  S.  367—

369.

Deshalb  sei  auch  von  dem  Reichsgerichte  den
„Materialien“  oder  „Motiven“  neuerer  Gesetze  bereits
  mehrfach  nur  dann  Gewicht  beigelegt  worden,
wenn  deren  Rechtssätze  sich  aus  allgemeinen  Prineipien
  des  Gesetzes  selbst  ableiten  lassen,  nicht  aber,
wenn  dieselben  dem  Texte  des  Gesetzes  widersprechen.

Entscheid  des  Reichsgerichts  Bd.  IX  S.  76,
Bd.  VI  S.  411—412.

Aber  auch  speziell  dafür,  daß  die  Motlve  des

hier  vorliegenden  §.  4  des  Gerichts-Kosten-Gesetzes