348 Oberstrichterliche Entscheidungen.
Nachträgliche Beeidigung von Zeugen.
Processual unzulässig ist, in der Berufungsinstanz lediglich
zu beantragen, einen in der Vorinstanz unbeeidigt
vernommenen Zeugen zu beeidigen. Die nachträgliche
Beeidigung der nach CPO. 8 358 Ziff. 3, 4 unbeeidigt
vernommenen Zeugen ist von dem Proceßgerichte zu bethätigen,
welches die Zeugen vernommen und aus ihrer
Vernehmung die Ueberzeugung gewonnen hat, daß sie
glaubwürdig deponirt haben. Diese Ueberzeugung kann
aber der Berufungsrichter nur gewinnen, wenn er durch
ihre Vernehmung in die Lage versetzt ist, die Frage der
Glaubwürdigkeit und die hiemit verknüpfte Zulassung
zum Eide zu prüfen. Revisionskläger hätte deshalb zur
II. Instanz mit seinem Antrage ernente Antretung des
Zeugenbeweises gemäß § 338 CPO. verbinden sollen,
was nicht geschah. Urtheil vom 29. März 1894; Reg.=Nr.
I 10/94.
Zu §5 1 der Konkursordnung. Nach dieser
Gesetzesstelle gehört der Nießbrauch, welcher dem Gemeinschuldner
an dem Vermögen seiner Ehefrau oder
seiner Kinder nach den Landesgesetzen zusteht, nur insoweit
zur Konkursmasse, als der Ertrag derselben nicht
zur Bestreitung des angemessenen Unterhalts des Gemeinschuldners
und zur Erfüllung der ihm obliegenden gesetzlichen
Verpflichtung zum Unterhalte seiner Ehefrau und
seiner Kinder erforderlich ist. Hierin erblicken die Kläger
einen allgemeinen NRechtsgrundsatz, der seiner Natur nach
sich nicht auf die von der Konkursordnung behandelten
Rechtsverhältnisse beschränke, sondern auch die außerhalb
des Konkurses stattfindenden Zwangsvollstreckungen ergreife.
Allein nach der deutschen Konkursordnung bildet
das Konkursverfahren keine Unterart des Civilprocesses.
Es ist in einem von der Civilproceßordnung unabhängigen
Gesetze geregelt und hat den Charakter einer eigenen
Proceßart. Um eine in der Konkursordnung enthaltene