Volltext : Blätter für Rechtsanwendung. LIX. Band. (59)

348  Oberstrichterliche  Entscheidungen.

Nachträgliche  Beeidigung  von  Zeugen.
Processual  unzulässig  ist,  in  der  Berufungsinstanz  lediglich
  zu  beantragen,  einen  in  der  Vorinstanz  unbeeidigt
vernommenen  Zeugen  zu  beeidigen.  Die  nachträgliche
Beeidigung  der  nach  CPO.  8  358  Ziff.  3,  4  unbeeidigt
vernommenen  Zeugen  ist  von  dem  Proceßgerichte  zu  bethätigen,
  welches  die  Zeugen  vernommen  und  aus  ihrer
Vernehmung  die  Ueberzeugung  gewonnen  hat,  daß  sie
glaubwürdig  deponirt  haben.  Diese  Ueberzeugung  kann
aber  der  Berufungsrichter  nur  gewinnen,  wenn  er  durch
ihre  Vernehmung  in  die  Lage  versetzt  ist,  die  Frage  der
Glaubwürdigkeit  und  die  hiemit  verknüpfte  Zulassung
zum  Eide  zu  prüfen.  Revisionskläger  hätte  deshalb  zur
II.  Instanz  mit  seinem  Antrage  ernente  Antretung  des
Zeugenbeweises  gemäß  §  338  CPO.  verbinden  sollen,
was  nicht  geschah.  Urtheil  vom  29.  März  1894;  Reg.=Nr.
  I  10/94.

Zu  §5  1  der  Konkursordnung.  Nach  dieser
Gesetzesstelle  gehört  der  Nießbrauch,  welcher  dem  Gemeinschuldner
  an  dem  Vermögen  seiner  Ehefrau  oder
seiner  Kinder  nach  den  Landesgesetzen  zusteht,  nur  insoweit
  zur  Konkursmasse,  als  der  Ertrag  derselben  nicht
zur  Bestreitung  des  angemessenen  Unterhalts  des  Gemeinschuldners
  und  zur  Erfüllung  der  ihm  obliegenden  gesetzlichen
  Verpflichtung  zum  Unterhalte  seiner  Ehefrau  und
seiner  Kinder  erforderlich  ist.  Hierin  erblicken  die  Kläger
einen  allgemeinen  NRechtsgrundsatz,  der  seiner  Natur  nach
sich  nicht  auf  die  von  der  Konkursordnung  behandelten
Rechtsverhältnisse  beschränke,  sondern  auch  die  außerhalb
des  Konkurses  stattfindenden  Zwangsvollstreckungen  ergreife.
  Allein  nach  der  deutschen  Konkursordnung  bildet
das  Konkursverfahren  keine  Unterart  des  Civilprocesses.
Es  ist  in  einem  von  der  Civilproceßordnung  unabhängigen
Gesetze  geregelt  und  hat  den  Charakter  einer  eigenen
Proceßart.  Um  eine  in  der  Konkursordnung  enthaltene