Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1886. (70)

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5. Unter Zustimmung aller Betheiligten, mit Einschluß der Hypotheken- 
gläubiger, sowie mit Genehmigung der Gemeindebehörde und der Gemeinde- 
aufsichtsbehörde — Art. 146 der neuen Gemeindeordnung vom 24. Juni 1874 
— kann auch eine Uebertragung der neuen Wege auf die Gemeinde fest- 
gesetzt werden. 
6. Vor Ertheilung seiner Entschließung hat der Bezirksdirektor in allen 
Fällen den Gemeindevorstand über den gestellten Antrag zu vernehmen und 
nach ertheilter Genehmigung von derselben dem Gemeindevorstande Kenntniß 
zu geben. 
Weimar, den 29. März 1886. 
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium. 
Stichling. 
Weimar. — Hos. Buchdruckerei.
	        
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