Metadata : Lehrbuch des Deutschen Staatsrechts.

408  Zweiter  Teil.  Zweites  Buch.  8  110.

Die  Ausübung  der  obrigkeitlichen  Befugnisse  innerhalb  der  betreffenden
  Bezirke  wird  dagegen  als  Sache  des  Staates  betrachtet;
  sie  steht  staatlichen  Organen  zu.  Diese  staatlichen
Organe  bestanden  bis  in  die  neuere  Zeit  lediglich  aus  staatlichen
Berufsbeamten.  Erst  die  Verwaltungsreformgesetzgebung  der  letzten
Jahrzehnte  hat  eine  Umbildung  derselben  vorgenommen  und  den
Berufsbeamten  Elemente  zur  Seite  gesetzt,  welche  meist  aus
Wahlen  der  kommunalen  Vertretungen  hervorgehen  und  ihre  Amter
als  Ehrenämter  verwalten.

3.  Die  Gemeinden!.

8  110.

1.  Über  die  Verfassung  und  die  Funktionen  der  Gemeinden
  in  ältester  Zeit  ist  wenig  bekannt.  Die  Haupttätigkeit
  derselben  war  jedenfalls  eine  wirtschaftliche;  sie  bestand  in
der  durch  die  Gemengelage  der  Grundstücke  veranlaßten  Regelung
der  Feldbestellung  und  der  Sorge  für  die  gemeine  Mark.  Daneben
  müssen  die  Gemeinden  jedoch  schon  früh  auch  politische
Befugnisse  erworben  haben.  Im  Mittelalter  besaßen  sie  eine
Gerichtsbarkeit  in  geringeren  Rechtsstreitigkeiten  und  Streitfällen.
Auch  waren  die  Gemeindemitglieder  zu  gegenseitiger  Unterstützung
verpflichtet.

2,  Einen  Unterschied  zwischen  Städten  und  Landgemeinden
  gab  es  ursprünglich  nicht.  Die  Entwicklung
einzelner  Gemeinden  zu  Städten?  knüpft  an  das  ihnen  ver-|

  ı  O.  Gierke,  Das  deutsche  Genossenschaftsrecht  Bd.  I  85  7—9,  28—30,
33—3A,  52—53,  55—57;  O.  Gierke,  Art.  Gemeinde,  Gemeindeordnungen,
Gemeindebeamte,  Gemeindebürgerrecht,  Gemeindeverfassung  in  v.  Holtzendorffs
  Rechtslexikon  2  42  ff.;  Brater,  Art.  „Gemeinde“,  Staatswörterbuch  4
109  ff.;  Loening,  Art.  „Gemeinde“  in  seiner  Ausgabe  von  Bluntschlis  Staatswörterbuch
  1  736  ff.;  Jolly,  Art.  „Gemeinde“  in  v.  Stengele  Wörterbuch  des
deutschen  Verwaltungsrechtes  (1.  Aufl.)  1  495  ff.,  Erg.  Bd.  8109  ff.,  „Gemeindebezirk“
  cbenda  S.  500,  „Gemeindemitgliedschaft*  5i2  ff,  Erg.  Bd.  1  41,  „Gemeindeorgane“
  518  ff.,  Erg.  Bd.  141ff.,  „Gemeindeverwaltung“  545  ff.,  „Gresamtgemeinden“
  571  ff.:  Art.  „Gemeinde“  im  WStVR  2  39ff.  (zahlreiche  Einzelartikel,
  verfaßt  von  Walz,  Stier-Somlo,  Markull,  Kutzer,  Seyffarth,  Hofacker,
Glässing,  Bruck,  Schwarz,  Saran);  H.  Preuss,  Das  städtische  Amtsrecht  in
Preußen  (1902).  Die  Entwicklung  des  deutschen  Städtewesens  Bd.  1  (1906),
Die  kommunale  Selbstverwaltung  in  Deutschland,  im  Handb.  der  Politi
(1912)  1  198  ff.,  Art.  „Stadt  und  Stadtverfassung“  im  Handwörterbuch  der
Kommunalwissenschaften  ;  Keil,  „Landgemeindeordnung“  Erg.  Bd.  1  57  ff.,
2  132  ff.;  P.  Schoen,  Die  Organisation  der  städtischen  Verwaltung  Preußens
in  Ann.D.R.  (1891)  707  ff.;  E.  v.  Meier,  Enzykl.  (6.  Aufl.),  641ff.;  Schoen,
das.  (7.  Aufl.)  4  238ff.;  E.  Loening,  Landgemeinden  und  Gutsbezirke  in  den
östlichen  Provinzen  Preußens,  in  Jahrb.  für  Nationalökonomie  u.  Statistik,
3.  Folgen  3  161  ff.
®  Über  die  geschichtliche  Entwicklung  der  deutschen  Städteverfassun

vgl.  die  $19N.6  zitierte  Literatur,  über  die  späteren  Verhältnisse  der  Landstädte
  namentlich  G.  Schmoller,  Das  Städtewesen  unter  Friedrich  Wilhelm  I,
Zeitsch.  für  preuß.  Geschichte  und  Landeskunde,  Jahrg.  8  521  ff.,  10  257  ff,