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steuern) nach den deshalb bestehenden oder weiter verfassungsmäßig ergehen-
den gesetzlichen Bestimmungen.
II.
Als indirekte Steuern außer und neben den auf der Verfassung und
Gesetzgebung des Deutschen Reichs beruhenden und in die Reichskasse
fließenden indirekten Steuern, nämlich zur Zeit den Zöllen, der Taback-
stener, Rübenzuckersteuer, Salzsteuer, Branntweinstenuer, Brau-
steuer, den Uebergangsabgaben von Branntwein und Bier, dem
Spielkartenstempel, der Wechselstempelsteuer, der statistischen Ge-
bühr und der Stempelabgabe für Werthpapiere, Schlußnoten, Rechnungen
und Lotterieloose, welche im Großherzogthume — was die Steuer und die
Uebergangsabgaben von Branntwein und Bier anlangt, jedoch mit Ausnahme
des Vordergerichts Ostheim — nach Maßgabe der bestehenden und künftig
ergehenden Gesetze und Verordnungen zur Erhebung kommen:
1. Die Kontrole-Abgabe von Vieh= und Gewerbesalz, auf Grund
des Bundesgesetzes vom 12. Oktober 1867 nach Maßgabe der Verordnung
vom 20. November 1867 und der Bekanntmachung vom 5. Februar 1868;
2. die Steuer für die Haltung von Hunden nach dem Gesetze
vom 12. Mai 1852 und den Nachträgen dazu vom 15. Dezember 1853 und
vom 10. Februar 1868;
3. die Stener vom Gewerbebetriebe im Umherziehen nach dem
Gesetze vom 12. April 1877 und nach den in Folge von Verträgen und
Vereinbarungen mit außerdeutschen Staaten getroffenen oder weiter zu treffen-
den Anordnungen;
4. in dem Vordergerichte Ostheim, d. h. im Amtsgerichtsbezirke Ostheim
mit Ausnahme des Ortes Melpers:
a) der Malzaufschlag,
b) der Branntweinaufschlag,
c) die Uebergangsabgaben von Branntwein, Bier und ge-
schrotenem Malze,
zu a, b, c, nach den auf Grund des Staatsvertrages vom 24. Mai 1843
im Vordergerichte Ostheim eingeführten oder noch einzuführenden Königlich
Bayerischen Gesetzen und Verordnungen.