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III.
An allgemeiner direkter Steuer im gesammten Großherzogthume:
1. an Einkommensteuer von dem nach dem revidirten Gesetze über die
Steuerverfassung des Großherzogthums vom 18. März 1869, sowie den Nach-
trägen hierzu und nach dem neurevidirten Gesetze über die allgemeine Ein-
kommensteuer vom 10. September 1883 zu ermittelnden und festzustellenden
steuerpflichtigen Gesammteinkommen der im Großherzogthume der Besteuerung
unterliegenden physischen und juristischen Personen, Personenvereine, Genossen-
schaften, Gesellschaften, Gemeinschaften, Stiftungen, Anstalten und erwerbs-
fähigen Vermögensmassen in folgenden neun Steuerstufen:
I. Steuerstufe: 1,0 von 100 bei einem Einkommen bis 490 „7 einschließl.
II.
„ 14 „ 100 „ » » von 500—690 1
III. “ 1,8 7 100 « » » « 700—990 “
IV. „ 2% „ 100 „ „ „ „ 1000—1490,
V. 7“ 2,6 7 100 7 7 « » 1500 —2990 7
VI. « 2,7 « 100 7“ ½“ « « 3000—4990 «
VII. ,, 2,8»100»» ,,,,5000—6990»
VIII. „ 3% „ 100 „ „ „ „ o00—S8990 „,
IX. 3,2 100 „ » » „ 9000 07 und mehr.
Die außerhalb des Großherzogthums wohnenden Besitzer von Grund-
stücken, Gewerbsanstalten und gewerblichen Niederlassungen haben jedoch ihr
im Großherzogthume stenerpflichtiges Gesammteinkommen, sofern es in den
Steuerstufen I, II oder III zu versteuern ist, durchweg mit zwei vom Hundert
zu versteuern;
2. von dem Reinertrage der Eisenbahnen im Großherzogthume
nach Maßgabe der gesetzlichen und staatsvertragsmäßigen Bestimmungen darüber.
Indem Wir dieser Steuerverwilligung Unsere landesfürstliche Sanktion.
ertheilen, verordnen Wir in Gemäßheit des § 35 des revidirten Grundgesetzes
über die Verfassung des Großherzogthums vom 5. Mai 1816,
daß die vorbezeichneten verfassungsmäßig verwilligten Steuern in den
Terminen und Entrichtungsformen, wie solche durch die Gesetze und
Verordnungen bestimmt sind, in ungetrennten Summen und in den
gesetzlich annehmbaren Münzsorten zu Unsern Steuerhebestellen, zu
welchen es sich gebührt, pünktlich entrichtet und eingeliefert werden.