Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1886. (70)

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von Rangirköpfen und Abzweigegeleisen, in keiner stärkeren Neigung als 1: 400 
liegen. 
(2) Die Ausweichegeleise dürfen in die stärkere Neigung der Bahn eingreifen. 
(3) Auf Erfordern des Reichs-Eisenbahn-Amts sind telegraphische Melde- 
stationen und an eingeleisigen Bahnen zugleich Ausweichestellen anzulegen, welche 
letztere die größten auf der Anschlußstrecke zulässigen Züge, bis zu 110 Wagen- 
achsen, aufnehmen können. Für einen 110 Wagenachsen enthaltenden Zug ist 
eine nutzbare Geleislänge von 500 m zu rechnen. In geringerer Entfernung 
als 8 Kilometer kann die Einrichtung von Meldestationen und Ausweichestellen 
nicht gefordert werden. Soweit ausnahmsweise diese Ausweichegeleise nicht 
mit den Bahnstationen zusammentreffen, ist mindestens ihre jederzeitige schleunige 
Herstellung durch Doppelgeleisigkeit des Planums und der Bettung an den be- 
treffenden Stellen, sowie durch ausreichende zur Hand befindliche Vorräthe an 
Oberbaumaterialien und Telegraphenapparaten sicherzustellen. 
5* 13. 
Gemeinschaftliche Bahnhofsanlage und Bahnkrenzungen. 
(1) Führen mehrere Eisenbahnen in einen und denselben Bahnhof, so sind 
sie derart mit einander in Verbindung zu bringen, daß der Uebergang von 
Zügen in der für die betreffenden Bahnen zulässigen Maximalstärke rasch und 
leicht von Bahn zu Bahn erfolgen kann. Benachbarte Bahnhöfe sind nach 
Bedürfniß in gleicher Weise mit einander in Verbindung zu setzen. 
(2) Die Kreuzung einer Bahn durch eine andere soll außerhalb der 
Stationen nicht in gleicher Ebene der Schienen, sondern durch Ueberbrückung 
hergestellt werden. 14 
Konstruktion der Weichen. 
(!) Die Weichen in den von durchgehenden Zügen zu befahrenden Geleisen 
müssen so konstruirt sein, daß, wenn sie auch auf eine andere Fahrtrichtung 
gestellt sind, ein Abspringen der Räder der Fahrzeuge von den Schienen nicht 
stattfindet. 
(2) Die Spitzen der Weichenzungen müssen mindestens 100 mm weit 
aufschlagen. 15 
Drehscheiben. 
(1) Auf allen Lokomotiv-Wechsel- und Reservestationen muß, sofern nicht
	        
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