Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1886. (70)

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837. 
Raddurchmesser. 
(1) Der Raddurchmesser der Tender und Wagen mit Ausschluß der Rad- 
reifenstärke soll mindestens 800 mm betragen. 
(2) Der normale Durchmesser der Triebräder der Lokomotiven, in der 
Lauffläche gemessen, soll so groß sein, daß nachstehende Kolbengeschwindigkeiten 
und Umdrehungszahlen der Triebräder in der Minute nicht überschritten werden: 
  
  
Lokomotiven mit 
ungekuppelten oder 
4 gekuppelten 6 gekuppelten 8 gekuppelten 
Rädern. Rädern. Rädern. 
Kolbengeschwindigkeit in der 
Minute ... .. . ... 300 m 250 m 200 m 
Umdrehungszahl der Trieb- 
räder in der Minute 260 200 160 
  
  
  
(3) Größere Kolbengeschwindigkeiten und Umdrehungszahlen der Trieb- 
räder in der Minute, als die im Absatz 2 dieses Paragraphen angeführten, 
können mit Genehmigung der Aufsichtsbehörde bei solchen Lokomotiven An- 
wendung finden, durch deren Konstruktion oder Kuppelung mit dem Tender 
die Schädlichkeit der störenden Bewegungen wesentlich herabgemindert ist. 
838. 
Achsstärre. 
(1) Bei Güterwagen= und Tenderachsen von gutem Flußstahl, bei denen 
die Entfernung der Achsschenkelmitten nicht über 2 m beträgt, ist für das 
Verhältniß zwischen ihrer Stärke und der zulässigen Bruttobelastung nach- 
stehende Zahlenreihe als maßgebend anzusehen:
	        
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