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837.
Raddurchmesser.
(1) Der Raddurchmesser der Tender und Wagen mit Ausschluß der Rad-
reifenstärke soll mindestens 800 mm betragen.
(2) Der normale Durchmesser der Triebräder der Lokomotiven, in der
Lauffläche gemessen, soll so groß sein, daß nachstehende Kolbengeschwindigkeiten
und Umdrehungszahlen der Triebräder in der Minute nicht überschritten werden:
Lokomotiven mit
ungekuppelten oder
4 gekuppelten 6 gekuppelten 8 gekuppelten
Rädern. Rädern. Rädern.
Kolbengeschwindigkeit in der
Minute ... .. . ... 300 m 250 m 200 m
Umdrehungszahl der Trieb-
räder in der Minute 260 200 160
(3) Größere Kolbengeschwindigkeiten und Umdrehungszahlen der Trieb-
räder in der Minute, als die im Absatz 2 dieses Paragraphen angeführten,
können mit Genehmigung der Aufsichtsbehörde bei solchen Lokomotiven An-
wendung finden, durch deren Konstruktion oder Kuppelung mit dem Tender
die Schädlichkeit der störenden Bewegungen wesentlich herabgemindert ist.
838.
Achsstärre.
(1) Bei Güterwagen= und Tenderachsen von gutem Flußstahl, bei denen
die Entfernung der Achsschenkelmitten nicht über 2 m beträgt, ist für das
Verhältniß zwischen ihrer Stärke und der zulässigen Bruttobelastung nach-
stehende Zahlenreihe als maßgebend anzusehen: