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III. Schlußbestimmungen.
839.
(1) Die vorstehenden Bestimmungen treten mit dem 1. April 1886 an
Stelle des bisher geltenden in Kraft.
(2) Sie finden Anwendung auf die Bahnen von normaler Spurweite,
und zwar:
1. in ihrem Abschnitt I
a) auf alle Bahnen, welche nach diesem Zeitpunkte in Angriff ge-
nommen werden,
b) auch auf die derzeit bereits im Bau oder Betriebe befindlichen
Bahnen, insofern die betreffenden baulichen Anlagen oder Einrich-
tungen nach dem 1. April 1886 einem umfassenderen Umbau unter-
worfen werden;
2. in ihrem Abschnitt II
a) auf diejenigen Betriebsmittel, welche nach diesem Abschnitte neu
beschafft werden,
b) sowie auf diejenigen alsdann bereits vorhandenen oder bestellten
Betriebsmittel, welche nach dem 1. April 1886 eine vollständige
Umarbeitung erleiden.
(3) Bezüglich einzelner Bestimmungen dieses Reglements können Aus-
nahmen in Rücksicht auf besondere Verhältnisse von der Landesregierung unter
Zustimmung des Reichs-Eisenbahn-Amtes bewilligt werden.
§ 40.
Auf Bahnen, welche nach der übereinstimmenden Erklärung der Landes-
regierung und des Reichs-Eisenbahn-Amtes zu den Bahnen untergeordneter
Bedeutung gehören, finden die Vorschriften der §§ 1 bis 38 einschließlich
allgemein keine Anwendung.
Berlin, den 30. November 1885.
Der Stellvertreter des Reichskanzlers:
v. Boetticher.