Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1886. (70)

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III. Schlußbestimmungen. 
839. 
(1) Die vorstehenden Bestimmungen treten mit dem 1. April 1886 an 
Stelle des bisher geltenden in Kraft. 
(2) Sie finden Anwendung auf die Bahnen von normaler Spurweite, 
und zwar: 
1. in ihrem Abschnitt I 
a) auf alle Bahnen, welche nach diesem Zeitpunkte in Angriff ge- 
nommen werden, 
b) auch auf die derzeit bereits im Bau oder Betriebe befindlichen 
Bahnen, insofern die betreffenden baulichen Anlagen oder Einrich- 
tungen nach dem 1. April 1886 einem umfassenderen Umbau unter- 
worfen werden; 
2. in ihrem Abschnitt II 
a) auf diejenigen Betriebsmittel, welche nach diesem Abschnitte neu 
beschafft werden, 
b) sowie auf diejenigen alsdann bereits vorhandenen oder bestellten 
Betriebsmittel, welche nach dem 1. April 1886 eine vollständige 
Umarbeitung erleiden. 
(3) Bezüglich einzelner Bestimmungen dieses Reglements können Aus- 
nahmen in Rücksicht auf besondere Verhältnisse von der Landesregierung unter 
Zustimmung des Reichs-Eisenbahn-Amtes bewilligt werden. 
§ 40. 
Auf Bahnen, welche nach der übereinstimmenden Erklärung der Landes- 
regierung und des Reichs-Eisenbahn-Amtes zu den Bahnen untergeordneter 
Bedeutung gehören, finden die Vorschriften der §§ 1 bis 38 einschließlich 
allgemein keine Anwendung. 
Berlin, den 30. November 1885. 
Der Stellvertreter des Reichskanzlers: 
v. Boetticher.
	        
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