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Nur bei Zeugnissen, welche zur Aufstellung von Stammbäumen verlangt
werden, kommen die Gebühren dem ausstellenden Geistlichen, bezüglich dem
Kirchner, je nach Ortsherkommen zu.
Zahlungspflichtig sind die Betheiligten.
Die nach Verordnung des Kirchenrathes auszustellenden Zengnisse über
Taufen und Tranungen, sowie die Konfirmationszeugnisse sind den Betheiligten
mentgeltlich auszufertigen. Die Formulare werden auf Kosten der Ortskirch-
lasse beschafft.
Anmerkung:
Im Geschäftsbereiche der Immediat-Kommission für das katholische Kirchen= und Schul-
wesen bewendet es bei dem bestehenden Herkommen, daß die Gebühren für pfarramtliche Zeug-
nisse und das Nachschlagen der Kirchenbücher dem betreffenden Pfarrstellinhaber zukommen.
Ui II. Dem Landrabbiner kommen für amtliche Zeugnisse, wie für das
Vorlegen und Nachschlagen der israelitischen Register die unter VII bestimmten
Gebühren zu.
IX. Den angestellten Geistlichen, einschließlich der Tagegelder, Nacht-
gelder und Reisekosten,
für die Theilnahme an der Einführung eines Superintendenten
oder des Landdechanen 4 50 TJ.,
für die Theilnahme an den geordneten Diözesan= und Ge-
neralvisitationskonferenzen ...··.....3,, ,,.
Findet die Einführung oder Konferenz am Wohnorte des Geistlichen
Statt, so erhält derselbe die Hälfte obiger Ansätze.
Zahlungspflichtig sind die betreffenden Kirchkassen; wenn mehrere Kirch—
gemeinden zur Parochie gehören, die einzelnen Kirchkassen der Parochie gemein-
schaftlich zu gleichen Theilen.
X. Den angestellten Schullehrern, einschließlich der Tagegelder und
Reisekosten, für die Theilnahme an den angeordneten Lehrerkonferenzen 2.47.
Findet die Konferenz an dem Wohnorte des Lehrers Statt, so erhält
derselbe die Hälfte obiger Gebühr.
Zahlungspflichtig ist die betreffende Schulkasse.
TXl. Die Mitglieder der evangelischen Kirchgemeindevor-
stände, der katholischen Kirchvorsteherämter und der israeliti-
schen Kltusgemein devorstände, sowie der Schulvorstände, ingleichen