90
b) für den Eintrag einer Verleihung bei neugemuthetem
oder hinzugemuthetem Felde in das Bergbuch
bei einem Grubenfelde bis mit 200 Maßeinheiten 1— — d,
darüheer 2 „ —,„;;
c) für den Eintrag der Vermessungsergebnisse in das
Bergbuch
bei einem Felde bis mit 200 Maßeinheiteen — „ 50 „
darüber 1 „ — „;
d) für den Eintrag einer Besitzveränderung, sowie für die
§ 179 des Berggesetzes vorgeschriebene Bemerkung des Frei-
werdens, wie bei c;
e) für jeden Eintrag auf dem Grunde der §§ 64, 65,
112, 149 des Berggesetzes — „ 50 „;
) für das Nachschlagen des Verabuches auf Nachsuchen
dazu berechtigter Personen — „ 50 „;
8) für einen Auszug oder ein Zeuguiß aus dem Berg.
bucher einschlüssig des Aufschlagens und der Beglaubigung 1 „ — „
1. Die im Großherzogthume zugelassenen Markscheider
sind berechtigt, neben den gesetzlichen Tagegeldern, Nachtgeldern und Reise-
kostenvergütungen, welche sie den Bergbaunnternehmern zu berechnen haben,
denselben bei Arbeiten über Tage eine Verrichtungsgebühr von gleicher
Höhe anzufordern, wie solche den Feldmessern durch dieses Gesetz bei Aus-
führung von Privatarbeiten zugestanden ist (§ 122 Ziffer VIII).
Bei Arbeiten unter Tage tritt Erhöhung dieser Gebühr um die Hälfte
ein. Findet die Arbeit des Markscheiders theilweis über und theilweis unter
Tage Statt, dann ist die Verrichtungsgebühr nach Verhältniß der darauf ver-
wendeten Zeit antheilig zu berechnen.
Wenn das auswärtige Geschäft einschlüssig der Reise weniger als sechs
Stunden erfordert, dann ist mehr nicht als die Hälfte der beziglichen
Tagesgebühr in Rechunung zu stellen.
Die Verrichtungsgebühr erhöht sich jedoch weiter um die Hälfte, wenn
die Arbeit zwar innerhalb des Gemeindebezirks des Wohnortes beziglich
Stationsortes, jedoch außerhalb der Wohnung vorzunehmen ist und Tage-
gelder dafür nicht zu berechnen sind (8 97a).