Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1887. (71)

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b) für den Eintrag einer Verleihung bei neugemuthetem 
oder hinzugemuthetem Felde in das Bergbuch 
bei einem Grubenfelde bis mit 200 Maßeinheiten 1— — d, 
darüheer 2 „ —,„;; 
c) für den Eintrag der Vermessungsergebnisse in das 
Bergbuch 
bei einem Felde bis mit 200 Maßeinheiteen — „ 50 „ 
darüber 1 „ — „; 
d) für den Eintrag einer Besitzveränderung, sowie für die 
§ 179 des Berggesetzes vorgeschriebene Bemerkung des Frei- 
werdens, wie bei c; 
e) für jeden Eintrag auf dem Grunde der §§ 64, 65, 
112, 149 des Berggesetzes — „ 50 „; 
) für das Nachschlagen des Verabuches auf Nachsuchen 
dazu berechtigter Personen — „ 50 „; 
8) für einen Auszug oder ein Zeuguiß aus dem Berg. 
bucher einschlüssig des Aufschlagens und der Beglaubigung 1 „ — „ 
1. Die im Großherzogthume zugelassenen Markscheider 
sind berechtigt, neben den gesetzlichen Tagegeldern, Nachtgeldern und Reise- 
kostenvergütungen, welche sie den Bergbaunnternehmern zu berechnen haben, 
denselben bei Arbeiten über Tage eine Verrichtungsgebühr von gleicher 
Höhe anzufordern, wie solche den Feldmessern durch dieses Gesetz bei Aus- 
führung von Privatarbeiten zugestanden ist (§ 122 Ziffer VIII). 
Bei Arbeiten unter Tage tritt Erhöhung dieser Gebühr um die Hälfte 
ein. Findet die Arbeit des Markscheiders theilweis über und theilweis unter 
Tage Statt, dann ist die Verrichtungsgebühr nach Verhältniß der darauf ver- 
wendeten Zeit antheilig zu berechnen. 
Wenn das auswärtige Geschäft einschlüssig der Reise weniger als sechs 
Stunden erfordert, dann ist mehr nicht als die Hälfte der beziglichen 
Tagesgebühr in Rechunung zu stellen. 
Die Verrichtungsgebühr erhöht sich jedoch weiter um die Hälfte, wenn 
die Arbeit zwar innerhalb des Gemeindebezirks des Wohnortes beziglich 
Stationsortes, jedoch außerhalb der Wohnung vorzunehmen ist und Tage- 
gelder dafür nicht zu berechnen sind (8 97a).
	        
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