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b) Auch in den Fällen, wo eine Theilung zwischen den Erben eintritt,
findet die Begünstigung der Pflichttheilsberechtigten des Erblassers hin-
sichtlich der Abschreibe= und Zuschreibegebühren dann Statt,
wenn eine gemeinschaftliche Erbzuschreibung nicht vorausgegangen ist.
Ist hingegen eine solche vorausgegangen, so fällt im Theilungsfalle
die Begünstigung der Pflichttheilsberechtigten des Erblassers als solcher
hinweg.
Wenn ein Ehepaar von den Eltern des einen Ehegatten ein Grund-
stück oder mehrere erwirbt, so ist die, beiden Erwerbern gemeinschaft-
lich nur ein fach anzusinnende Abschreibe= und Zuschreibegebühr
in der Weise anzusetzen, daß bei Berechnung des auf den pflichttheils-
berechtigten Ehegatten fallenden Antheiles die gesetzliche Begünstigung
desselben berücksichtigt wird, der andere Ehegatte aber die Hälfte der
vollen Gebühr zu zahlen hat.
4. Bei denjenigen Uebergängen von Grundeigenthum, welche in Folge
der nach Maßgabe des Gesetzes vom 24. April 1833 vorkommenden allge-
meinen ehelichen Gütergemeinschaft erfolgen (vgl. Nachtrag vom 1. April 1862)
ist in Ansatz zu bringen:
a) für die Zuschreibung der von den Ehegatten in die Ehe eingebrachten zu
ehelicher Gütergemeinschaft gegenseitig gerichtlich übereigneten Grundstücke,
ingleichen nach Anflösung der Ehe durch den Tod oder durch völlige
Scheidung, bezüglich lebenslängliche Trennung von Tisch und Bett, für
die Abschreibung und Zuschreibung der in Folge dieser Ereignisse den
einzelnen Ehegatten zufallenden und gerichtlich übereigneten Grundstücke
nur ein Viertel der oben unter 1 angegebenen Abschreibe= und Zu-
schreibegebühren, keinenfalls aber mehr als 1.07 50 K im vorgedachten
Falle der Auflösung der Ehe werden diejenigen Grundstücke nicht mit-
berechnet, welche der überlebende Ehegatte mit in die Ehe gebracht hat;
b) wenn in Folge des Todes eines in Gütergemeinschaft lebenden Ehe-
gatten und der Wiederverheirathung des Ueberlebenden den aus früheren
Ehen vorhandenen Kindern ein sogenannter Voraus ausgesetzt wird,
für die Abschreibung und Zuschreibung der unter diesem Voraus etwa
begriffenen und gerichtlich übereigneten Grundstücke, ohne Unterschied,
ob die Kinder dem überlebenden Ehegatten gegenüber leibliche oder
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