Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1887. (71)

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Stiefkinder sind, nur die Hälfte der Abschreibe- und Zuschreibe- 
gebühren (1), keinen falls aber mehr als 3. von jedem 
Kinde; 
) wenn in Folge der Auflösung der anderweiten Ehe bei dem Vorhanden- 
sein von Kindern aus den früheren Ehen nach Fuldaischem Rechte eine 
sogenannte Grundtheilung zwischen den Ehegatten und den Kindern 
eintritt, von den den Kindern zufallenden und ihnen übereigneten Grund- 
stücken die Hälfte der Abschreibe= und Zuschreibegebühren (1), jedoch 
niemals mehr als 3 —¾ von jedem Kinde. 
In dem unter c bezeichneten Falle haben die leiblichen Kinder des 
überlebenden oder — bei Scheidungen — beider Ehegatten (da sie an den 
ihnen bei der Grundtheilung zufallenden Grundstücken kein Eigenthum erwerben, 
solches vielmehr, wenn auch unter Beschränkungen, bei ihren leiblichen Eltern 
verbleibt) vorerst keine Abschreibe= und Zuschreibegebühr zu entrichten, viel- 
mehr liegt deren Entrichtung den leiblichen Eltern, jedoch in dem unter a 
vorgeschriebenen Maße, ob. 
5. Alle vorstehenden Bestimmungen über die Abschreibe= und Zuschreibe- 
gebühren finden auch auf diejenigen Besitzveränderungen an einem zur Zu- 
sammenlegung gezogenen Grundbesitze Anwendung, welche nach Bestätigung 
des Zusammenlegungs-Rezesses oder = Planes, jedoch vor Einführung des 
neuen Katasters lediglich auf dem Grunde eines der ersteren erfolgen und von 
der Steuerrevision zur Berücksichtigung bei Aufstellung des Katasters vorläufig 
angemerkt werden. Der Steuerrevisor tritt hier in die Bezugsberechtigung 
des Katasterführers. · 
6. Die Abschreibe- und Zuschreibegebühren stehen dem Katasterführer zu. 
Derselbe hat, wenn er nicht zugleich Steuereinnehmer ist, an diesen ein Drittel 
der von ihm erhobenen Gebühren abzugeben. Pfennigbruchtheile werden zu 
Gunsten des Steuereinnehmers auf volle Pfennige abgerundet. 
Soweit aus schon bestehenden Anstellungsverträgen dem Steuereinnehmer 
der Anspruch auf ein anderes Theilungsverhältniß zusteht, bewendet es hierbei 
für die Dauer dieser Anstellungen. 
Es bleibt jedoch dem Staats-Ministerium vorbehalten, die Abschreibe— 
und Zuschreibegebühren dem Katasterführer in Fällen ganz zu überweisen, 
wo demselben die dem Steunereinnehmer obliegenden Geschäfte der Richtig-
	        
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