Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1887. (71)

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4. Werden mehrere Ausfertigungen eines Auszuges begehrt, 
z. B. doppelt zu Kaufbriefen, so ist die Gebühr für jede weitere 
Ausfertigung nach § 26 Absatz 1 zu berechnen, höchstens aber 
die Gebühr für die erste Ausfertigung. 
C. 1. Für Vergleichung einer vorgelegten Grundstücks- 
beschreibung mit dem Inhalte des Steuerkatasters die ent- 
sprechenden Sätze unter B 2 zum dritten Theile, mindestens — MA 30 K. 
2. Wenn Abschriften der in B Ziffer 3 bezeichneten Art 
zur Vergleichung vorgelegt werden, für jede Seieee —, 3 „ 
mindestens aber für das Geschäft —, 20 „ 
Anmerkung zu 0: 
Ist wegen der besonderen Beschaffenheit des Katasters oder sonst die Arbeit ungewöhnlich 
schwierig oder zeitraubend, so kann, nach Ermessen und mit Zustimmung des Staats-Ministeriums, 
eine Erhöhung der Gebühr unter CI bis zur Hälfte der Sätze unter B 2, bis zu drei Vierteln 
derselben aber alsdann eintreten, wenn zur Berichtigung oder Vervollständigung mangelhaft 
gefundener oder zu dem Inhalte des fortgeführten Katasters nicht mehr passender Vorlagen 
die Lieferung von Nachträgen, Nachtragszeugnissen oder Zusammenstellungen (dafern und soweit 
deren Fertigung der Katasterführer vermöge seines dienstlichen Wirkungskreises zu übernehmen 
verpflichtet ist) nöthig und beansprucht wird. 
Ergiebt sich bei der Prüfung wegen Mangelhaftigkeit der Vorlage die Unthunlichkeit der 
Vergleichung, so ist die Gebühr für die zu der Prüfung aufgewendete Zeit nach D zu berechnen. 
Anmerkung zu B und G 
Für das Aufschlagen der Bücher, das Vergleichen und Beglaubigen wird neben den 
Sätzen unter B, ingleichen für das Aufschlagen und Beglaubigen neben den Sätzen unter C, 
eine besondere Gebühr nicht berechnet; ebensowenig für Tabellenpapier und anderes Schreib- 
material. 
D. Für schriftliche Arbeiten anderer, als der unter § 120 und § 121 B, C 
au geführten Art, sowie für mindliche Auskunftsertheilungen in Privat- 
angelegenheiten, insofern solche Arbeiten zu übernehmen Stenereinnehmer und 
Katasterführer vermöge ihres dienstlichen Wirkungskreises verpflichtet sind, be- 
rechnen dieselben nach Maßgabe der darauf zu verwenden gewesenen und ver- 
wendeten Zeit 
für jede Viertelstunde —620 J, 
für den Tag aber höchstens . . 4„ —,. 
E. Besondere Verläge für Porto, Botenlohn und bei Packetsendungen 
für Packstoffe sind in Privatangelegenheiten besonders in Rechnung zu stellen 
und zu bescheinigen. Für die Verpackung von Akten, Büchern 2c. können je 
15 Pfennig für ein Packet auch ohne besonderen Beleg in Ansatz gebracht werden.
	        
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