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8 45.
Drei Zehntheile der Gebühr (8 8) werden erhoben für die Entscheidung, einschließlich
des vorangegangenen Verfahrens, in der Beschwerdeinstanz, soweit die Beschwerde als unzu-
lässig verworfen oder zurückgewiesen wird oder die Kosten des Verfahrens einem Gegner zur
Last fallen. Insoweit dies nicht der Fall ist, werden Gebühren nicht erhoben.
Diese Vorschrift kommt bei Anträgen auf Aenderung einer Entscheidung des beauftragten
oder ersuchten Richters oder des Gerichtsschreibers (Zivilprozeßordnung § 539) zur ent-
sprechenden Anwendung. § 40
Wird eine Klage, ein Antrag, ein Einspruch oder ein Rechtsmittel zurückgenommen, bevor
ein gebührenpflichtiger Akt stattgesunden hat, so wird ein Zehntheil der Gebühr erhoben, welche
für die beantragte Entscheidung oder im Fall des § 43 für die beantragte Verhandlung zu
erheben sein würde.
Diese Gebühr wird nicht erhoben, wenn ein zur Terminsbestimmung eingereichter Schrift-
satz vor Bestimmung des Termins zurückgezogen ist.
Betrifft die Zurücknahme nur einen Theil des Streitgegenstandes, während über einen
anderen Theil verhandelt, entschieden oder ein Vergleich aufgenommen wird, so ist die Gebühr
für die Zurücknahme nur insoweit zu erheben, als die Verhandlungsgebühr oder die Entschei-
dungsgebühr sich erhöht haben würde, wenn die Verhandlung, die Entscheidung oder der Ver-
gleich auf den zurückgenommenen Theil erstreckt worden wäre.
Auszug aus der deutschen Gebührenordnung für Zengen und Sachverständige
vom 30. Juni 1878.
§ 2.
Der Zeuge erhält eine Entschädigung für die erforderliche Zeitversäumniß im Betrage
von zehn Pfennig bis zu einer Mark auf jede angefangene Stunde.
Die Entschädigung ist unter Berücksichtigung des von dem Zeugen versäumten Erwerbes
zu bemessen und für jeden Tag auf nicht mehr als zehn Stunden zu gewähren.
ersonen, welche durch gemeine Handarbeit, Handwerksarbeit oder geringeren Gewerbe-
betrieb ihren Unterhalt suchen, oder sich in gleichen Verhältnissen mit solchen Personen befinden,
erhalten die nach dem geringsten Satze zu bemessende Entschädigung auch dann, wenn die
Versäumniß eines Erwerbes nicht Statt gefunden hat.
83.
Der Sachverständige erhält für seine Leistungen eine Vergütung nach Maßgabe der
erforderlichen Zeitversäumniß im Betrage bis zu zwei Mark auf jede angefangene Stunde.
Die Vergütung ist unter Berücksichtigung der Erwerbsverhältnisse des Sachverständigen
zu bemessen und für jeden Tag auf nicht mehr als zehn Stunden zu gewähren.
Außerdem sind dem Sachverständigen die auf die Vorbereitung des Gutachtens verwendeten
Kosten, sowie die für eine Untersuchung verbrauchten Stoffe und Werkzenge zu vergüten.
8 4.
Bei schwierigen Untersuchungen und Sachprüfungen ist dem Sachverständigen auf Ver-
langen für die ausgetragene Leistung eine Vergütung nach dem üblichen Preise derselben und
für die außerdem stattfindende Theilnahme an Terminen die im § 3 bestimmte Vergütung
zu gewähren.
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