Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1887. (71)

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Als versäumt gilt für den Zeugen oder Sachverständigen auch die Zeit, während welcher 
er seine gewöhnliche Beschäftigung nicht wieder aufnehmen kann. 
86. » · 
Mußte der Zeuge oder Sachverständige außerhalb seines Aufenthaltsortes einen Weg bis 
zur Entfernung von mehr als zwei Kilometer zurücklegen, so ist ihm außer den nach 88 2 bis 
5 zu bestimmenden Beträgen eine Entschädigung für die Reise und für den durch die Ab- 
wesenheit von dem Aufenthaltsorte verursachten Aufwand nach Maßgabe der folgenden Bestim- 
mungen zu gewähren. 
87. 
Soweit nach den persönlichen Verhältnissen des Zeugen oder Sachverständigen oder nach 
äußeren Umständen die Benutzung von Transportmitteln für augemessen zu erachten ist, sind 
als Reiseentschädigung die nach billigem Ermessen in dem einzelnen Falle erforderlichen Kosten 
zu gewähren. In anderen Fällen beträgt die Reiseentschädigung für jedes angefangene Kilo- 
meter des Hinweges und des Rückweges fünf Pfennig. 
88. 
Die Entschädigung für den durch Abwesenheit von dem Aufenthaltsorte verursachten 
Aufwand ist nach den persönlichen Verhältnissen des Zeugen oder Sachverständigen zu bemessen, 
soll jedoch den Betrag von fünf Mark' für jeden Tag, aän welchem der Zeuge oder Sachbver- 
ständige abwesend gewesen ist, und von drei Mark für jedes außerhalb genommene Nacht— 
quartier nicht überschreiten. 
9. 
Mußte der Zeuge oder Sachverständige innerhalb seines Aufenthaltsortes einen Weg bis 
zu einer Entfernung von mehr als zwei Kilometer zurücklegen, so ist ihm für den ganzen zurück- 
gelegten Weg eine Reiseentschädigung nach den Vorschriften des § 7 zu gewähren. 
w 10. 
Konnte der Zeuge oder Sachverständige den erforderlichen Weg ohne Benutzung von 
Transportmitteln nicht zurücklegen, so sind die nach billigem Ermessen erforderlichen Kosten 
auch außer den in den §§ 6, 9 bestimmten Fällen zu gewähren. 
... §11. 
Abgaben für die erforderliche Benutzung eines Weges sind in jedem Falle zu erstatten. 
§ 12. 
Bedarf der Zeuge wegen jugendlichen Alters oder wegen Gebrechen eines Begleiters, so 
sind die bestimmten Entschädigungen für Beide zu gewähren, ch 9 1 
« §13. 
Soweit für gewisse Arten von Sachverständigen besondere Taxvorschriften bestehen 
welche an dem Orte des Gerichts, vor welches die Lamnn besonge und ee * Listen bestehen. 
des Sachverständigen gelten, kommen lediglich diese Vorschristen in Anwendung. Gelten solche 
Taxvorschriften nur an einem dieser Orte, oder gelten an demselben verschiedene Taxvorschriften, 
so kann der Sachverständige die Anwendung der ihm günstigeren Bestimmungen verlangen. 
Dolmetscher erhalten Entschädigung als Sachverständige nach den Vorschriften dieses Ge- 
setzes, sofern nicht ihre Leistungen zu den Pflichten eines von ihnen versehenen Amtes gehören. 
8 15. 
Ist ein Sachverständiger für die Erstattung von Gutachten in allgemeinen beeidigt, so 
· ie Gebühren für die bei bestimmten Geri achten im allgemein gt, 
za ni bestimmt —ie n chten vorkommenden Geschäfte durch Ueber- 
Weim— Saschrchre
	        
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