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81.
Wenn eine im Schulhause wohnhafte Person oder eine solche, welche
auch ohne daselbst zu wohnen, doch den größeren Theil des Tages in einem
Hausstande innerhalb des Schulgebäudes zuzubringen pflegt, von einer an-
steckenden Krankheit befallen wird, so ist der betreffende Haushaltungs-
vorstand und in dessen Behinderung der Vertreter desselben verpflichtet, als-
bald dem Schulvorstand oder Ortsschulaufseher Mittheilung zu machen, welcher
dann seinerseits dem vorgesetzten Schulamt hiervon ungesäumt Anzeige zu
erstatten hat.
Das Schulamt hat hiernach den zuständigen Großherzoglichen Amts-
physikus zur Untersuchung des Falls und zur Begutachtung der deshalb erfor-
derlichen Maßregeln zu veranlassen, sowie im Einvernehmen mit demselben die
im gesundheitlichen Interesse der Schule erforderlichen Anordnungen —
namentlich wegen thunlichster Absonderung des Kranken und wegen Desinfektion
der Wohnung — zu treffen und, dafern dies nach Lage der Umstände nöthig
erscheint, auch die Schließung der Schule oder Schulklasse zu verfügen.
Ist Gefahr im Verzug, so kann die einstweilige Schließung der Schule
oder Schulklasse auf Grund ärztlichen Gutachtens durch den Schulvorstand
oder den Ortsschulaufseher angeordnet werden; es ist jedoch hiervon dem zu-
ständigen Schulamt sofort Anzeige zu machen und dessen Entscheidung ein-
zuholen.
82.
Die Wiedereröffnung einer Schule oder Schulklasse, welche aus Anlaß
des Auftretens ansteckender Krankheiten im Schulhause bezüglich in der Wohnung
des Lehrers geschlossen worden ist, darf nur nach Gehör des Amtsphysikus,
sowie nach Beendigung der von demselben vorzuschreibenden gründlichen Reini-
gung und Desinfizzirung des Schulhauses und insbesondere der Schulzimmer
und der Aborte, auf Grund besonderer von dem Schulamt zu treffender An-
ordnung erfolgen.
§ 3.
Wie überhaupt die Lehrer und Schulvorstände im gesundheitlichen Interesse
der Schule für genügend häufige und gründliche Reinigung und Lüftung der
Klassenzimmer jederzeit Sorge zu tragen haben, so ist dies deren ganz be-
sondere Pflicht, wenn in dem Orte, in welchem sich die Schule befindet, oder
in der Nachbarschaft eine ansteckende Epidemie ausgebrochen ist. Während der