Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1887. (71)

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IV. 
Die in der Anlage bestimmten Gebühren finden nicht Auwendung: 
1. für die in behördlichem Auftrage ausgeführten Arbeiten zur 
oberbehördlichen Prüfung und Richtigstellung von Bauplänen u. s. w., sowie 
zur oberbehördlichen Prüfung der geschehenen Ausführung derselben; 
2. für amtliche Verrichtungen der Großherzoglichen Landbaumeister 
in Privatangelegenheiten, zu denen dieselben von einer öffentlichen Behörde 
herangezogen werden und zu deren unentgeltlichen Vornahme sie nach ihrer 
Dienstanstellung verbunden sind. 
Zulässig ist jedoch die Berechnung von Gebühren nach Maßgabe der 
Anlage, sofern nicht die Kosten der Staatskasse zur Last fallen, 
a) für die besonderen Arbeiten in Wasserbauangelegenheiten im Umfange 
und nach Maßgabe des § 87 des Gesetzes vom 16. Februar 1854, 
mit Einschluß der in Grundstückszusammenlegungssachen vorkommenden 
Fälle dieser Art, jedoch mit Ausschluß derjenigen Arbeiten, welche 
lediglich der Prüfung und Richtigstellung vorgelegter Pläne, sowie der 
Prüfung der geschehenen Ausführungen im Auftrage der zuständigen 
Behörde (Bezirksdirektor, Generalkommission 2c.) dienen; 
b) für die den Sachverständigen nach Maßgabe der Ministerial-Verord- 
nung vom 21. Mai 1884, die polizeiliche Beaufsichtigung der Dampf- 
kessel betreffend, — Regierungs-Blatt Seite 77 — zugewiesenen 
Arbeiten, mit Ausnahme der in § 37, Absatz 2, § 38, Absatz 3 dieser 
Verordnung erwähnten Fälle. 
Weimar, den 28. April 1887. 
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium. 
Stichling. 
27“
	        
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