Die Anordnung erfolgt auf Antrag des Genossenschaftsvorstandes.
Vor der Anordnung der Zwangsbeitreibung hat der Gemeinde-
vorstand an den Zahlungspflichtigen die in § 4 des Gesetzes vom
13. Mai 1879 geordnete Mahnung ergehen zu lassen.
Einwendungen des Zahlungspflichtigen, welche die Verpflichtung
zur Zahlung der angeforderten Beträge betreffen, sind dem Genossen-
schaftsvorstand zur Entscheidung mitzutheilen.
Wird ein Antrag der obigen Art Seitens des Genossenschafts-
vorstandes an eine andere Behörde des Großherzogthums gerichtet, so
ist solcher an den zuständigen Gemeindevorstand unmittelbar abzugeben.
Weimar, den 8. August 1887.
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium,
Departement des Aeußern und Innern.
v. Groß.
!77] II. Nachdem auf Antrag der Großherzoglichen Staatsregierung von
dem Bundesrathe unter dem 16. Juni d. J. Beschluß dahin gefaßt worden ist,
daß auf Grund des § 18 des Reichsgesetzes, betreffend die Unfall-
und Krankenversicherung der in land= und forstwirthschaftlichen Be-
trieben beschäftigten Personen vom 5. Mai 1886 — Reichsgesetzblatt
Seite 132 — eine Berufsgenossenschaft der land= und forstwirthschaft-
lichen Betriebe für das Großherzogthum Sachsen-Weimar zu bilden sei,
wird in Betreff der Wahl der Vertreter zu der konstituirenden Genossenschafts-
versammlung dieser Berufsgenossenschaft auf Grund des § 20 des bezeichneten
Reichsgesetzes von der unterzeichneten Landes-Zentralbehörde hierdurch Folgen-
des verordnet:
J.
Die Zahl der Wahlmänner, welche aus der Mitte der der Gemeinde
angehörigen Unternehmer oder bevollmächtigten Betriebsleiter zu bezeichnen
sind, wird auf einen Wahlmann für jeden Gemeindebezirk des Großherzog-
thums festgesetzt.
Die Bezeichnung dieses Wahlmannes hat durch den Gemeinderath oder,
wo ein solcher nicht besteht, durch die Gemeindeversammlung zu erfolgen und
muß bis zum 1. Oktober d. J. geschehen sein.