Full text : Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1887. (71)

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§  3.
§  34  (verglichen  mit  §  4  des  Statutnachtrags  vom  6.  April  1875)  erhält  folgende  Fassung:
Die  Sparkasse  verzinst  die  Einlagen,  soweit  sie  volle  fünf  Mark  erreichen,  nach
Maßgabe  des  vom  Sparkasse-Verein  (§  9)  festgesetzten  Zinsfußes,  gewährt  die  Zinsen
aber  nur  für  volle  Monate,  d.  h.  Alles,  was  im  Laufe  eines  Monats  eingezahlt  ist,
wird  nur  vom  ersten  Tage  des  folgenden  Monats  an  und  was  im  Laufe  eines  Monats
zurückgezahlt  wird,  nur  bis  zum  Schlusse  des  vorhergehenden  Monats  verzinst.
84.
An  Stelle  des  8  44  (verglichen  mit  8  5  des  Statutnachtrags  vom  6.  April  1875)  tritt
solgende  Bestimmung:
Alle  bei  der  Sparkasse  niedergelegten  Gelder  werden,  sobald  sich  ein  Ueberschuß
gegen  den  zurückzuzahlenden  Bedarf  zeigt,  gegen  solche  Sicherheit,  welche  den  im
Großherzogthum  geltenden  gesetzlichen  Vorschriften  über  Ausleihung  vormundschaftlicher
Gelder  entspricht,  in  der  Regel  in  Summen  nicht  unter  300  Mark  ausgeliehen.

I6)  III.  Seine  Königliche  Hoheit  der  Großherzog  haben  die  gnädigste  Entschließung
  gefaßt,  der  Schützengesellschaft  zu  Ilmenau  die  Rechte  einer
juristischen  Person  zu  verleihen.
Weimar,  den  3.  Jannar  1887.
Großherzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerium,
Departement  des  Aeußern  und  Innern.
Für  den  Departements-Chef:
W.  Genast.