Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1887. (71)

249 
Regierungs-Blatt 
Großherzogthum 
Sachsen - Weimar= Eisengoch. 
Nummer 24. Weimar. 8. Oktober 1887. 
Inhalt: Ortsgesetz für Weimar über den Schlachtzwang, Seite 249. 
  
  
  
(891 Ortsgesetz für Weimar über den Schlachtzwang; vom 30. September 1887. 
Wir Carl Alexander, 
von Gottes Gnaden 
Großherzog von Sachsen-Weimar-Eisenach, Landgraf in Thüringen, 
Markgraf zu Meißen, gefürsteter Graf zu Henneberg, Herr zu 
Blankenhain, Neustadt und Tautenburg 
2c. 2c. 
haben, nachdem die Fleischer-Innung zu Weimar einen öffentlichen Schlachthof 
erbaut hat, auf Grund von § 4 Ziffer 6 Absatz 2 des revidirten Grundgesetzes 
vom 15. Oktober 1850 in Verbindung mit den Artikeln 11 und 94 der 
Gemeindeordnung vom 24. Juni 1874, des § 1 des Gesetzes vom 7. Jannar 
1854 über das Strafandrohungsrecht der Polizeibehörden und des § 23 Ab- 
satz 2 der Reichsgewerbeordnung nach Gehör Unseres Staats-Ministeriums 
in Uebereinstimmung mit den Behörden der Haupt= und Residenzstadt Weimar 
für die Letztere in Betreff der Benutzung dieses Schlachthofes zu verordnen 
beschlossen, wie folgt: 
81. 
Nach Jubetriebsetzung des neuen Schlachthofes der Fleischer-Innung darf 
innerhalb des Gemeindebezirks der Stadt Weimar das Schlachten von Ochsen 
1887 40
	        
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