Felbwege: Entschadigung. 237
gehrens genügt nicht (wie Kläger meint) der Nach-
weis, daß durch den Bahnbau überhaupt ein Scha-
den entstanden sei, sondern es muß eine Rechtsver-
letzung stattgefunden haben.
S## der in Frage stehende Fahrweg an jener
Stelle, wo die Durchschneidung stattfand, ein öffent-
licher Weg gewesen, so kann von einem Entschädig-
ungsanspruche nicht die Rede sein, da Niemand ein
Recht hat, Einspruch zu thun oder Schadenersatz zu
verlangen, wenn in Folge der Verlegung eines sol-
chen Weges für ihn ein Umweg entsteht oder son-
stige Unbequemlichkeiten eintreten. Die durch die
Gemeinde= und Disteiktspolizeibehörde gegebene Zu-
stimmung genügte in dieser Unterstellung, um die
durch die Bahngesellschaft vorgenommene Wegregu-
lirung für vollkommen berechtigt zu erachten, und
alle Entschädigungsansprüche ferne zu halten.
Von einem durch Gebrauch erworbenen Pri-
vatrechte der Benützung eines öffentlichen
Weges, einer Servitut an demselben, kann natür-
lich keine Rede sein, wie dieses auch Kläger anerkennt.
Sollte daher die Klage begründet sein, so
müßte Kläger behaupten und nachweisen können,
daß zur Zeit des Bahnbaues jener Weg, insbeson-
dere die betreffende Wegstelle, entweder ihm allein,
oder aber in Gemeinschaft mit Anderen eigenthüm-
lich gehsrte. Dieses behauptet aber Kläger nicht,
weder in der Klageschrift, noch in der Replik, noch
sogar in späteren Schriftstücken; vielmehr deuten
alle Thatsachen, die er anführt, entschieden dahin,
daß es sich um einen öffentlichen Weg handelt und
der Klagestellung blos falsche Rechtsanschauungen
zu Grunde liegen.
Während er nämlich in der Klageschrift ven
der Natur des Weges gar nichts sagt, offenbar der
Ansicht huldigend, es genüge zur Entschädigungsklage
einfach die Beschädigung durch Verlegung des Weges,