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10.
Eisenbahn-Unternehmen angehörigen Eisenbahnen steht der Großherzoglich
Sächsischen Regierung eine Einwirkung nicht zu, jedoch soll die Auf-
stellung von Bahnhofsprojekten und die Aenderung des Personenzug-
Fahrplans nur nach vorgängigem Benehmen mit der Großherzoglich
Sächsischen Regierung erfolgen, damit den Wünschen derselben die thun-
lichste Berücksichtigung nicht versagt werde.
Für die Einziehung von Stationen und Haltestellen, für die Neu-
errichtung derselben innerhalb des Großherzoglich Sächsischen Gebietes,
sowie für die Einstellung des Betriebes auf den jetzt innerhalb des
Großherzogthums betriebenen Strecken der Nordhausen-Erfurter Eisen-
bahn ist die Zustimmung der Großherzoglichen Regierung erforderlich.
. Ein Recht auf den Erwerb der einzelnen zum Nordhausen-Erfurter
Eisenbahn-Unternehmen gehörigen Bahnstrecken wird die Großherzoglich
Sächsische Regierung nicht in Anspruch nehmen, dagegen bedarf ein
Verkauf der gedachten Bahn oder einzelner Strecken derselben, soweit
sie auf Großherzoglich Sächsischem Gebiete liegen, an einen anderen
Känufer als das Reich, ebenso die Uebertragung des Betriebes auf einen
anderen Betriebsunternehmer, der Zustimmung der Großherzoglich Säch-
sischen Staatsregierung.
. An den im Gebiete des Großherzogthums Sachsen belegenen Strecken
der zum Nordhausen-Erfurter Eisenbahn Unternehmen gehörigen Bahnen
sollen nur die Hoheitszeichen der Großherzoglichen Regierung ange-
bracht werden.
Der Großherzoglich Sächsischen Regierung bleibt vorbehalten, die Hand-
habung der Ihr über die betreffenden Bahnstrecken zustehenden Hoheits-
rechte, sowie die etwaigen Verhandlungen mit der Bahn-Verwaltung einer
Behörde oder einem besonderen Kommissarius zu übertragen.
Diese Behörde bezw. dieser Kommissarius hat die Beziehungen
der Großherzoglichen Regierung zu der Eisenbahn-Verwaltung in allen
Fällen zu vertreten, die nicht zum direkten Einschreiten der zuständigen
Polizei= oder Gerichtsbehörde geeignet sind.
Die Eisenbahn-Verwaltung hat sich an diese Behörde bezw. an
diesen Kommissar in allen zu der Zuständigkeit derselben gehörenden
Angelegenheiten zu wenden.