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I. Zweck und Arten der ordentlichen Visitationen.
§ 1.
Die Kirchenvisitationen haben den Zweck, einerseits den kirchlichen Be-
hörden eine genaue Einsicht in den kirchlichen und religiös-sittlichen Zustand
der einzelnen Kirchgemeinden oder der Diözesen, sowie in die Amtsführung
der Geistlichen und Kirchendiener zu verschaffen und auf Grund dieser Einsicht
die nöthigen Anordnungen zu veranlassen, andererseits aber dem kirchlichen
Leben der Gemeinden eine kräftige Anregung zu geben, sie in Glauben und
Bekenntniß zu stärken und das Bewußtsein des Zusammenhangs der einzelnen
Gemeinden mit der gesammten Kirche zu beleben.
§2.
Die Spezialvisitationen hält der Superintendent der Diözese. Ist
derselbe verhindert, oder ist der Pfarrer, in dessen Parochie die Visitation
stattfinden soll, mit dem Superintendenten in nahem Grade verwandt oder ver-
schwägert, so ist die Visitation von dem Ephorieadjunkten der Dihzese zu halten.
§ 3.
Die Spezialvisitationen sind in jeder Parochie in der Regel je im sechsten
Jahre nach einer bestimmten, von den Superintendenten für ihre Diözesen
anzuordnenden Reihenfolge vorzunehmen.
84.
Wo der Größe oder der sonstigen Verhältnisse einer Filialgemeinde
wegen die besondere Bisitation derselben wünschenswerth sein sollte, wird
Unser Kirchenrath darüber Verfügung treffen.
85.
Eine Muttergemeinde, bezüglich Parochie, die mit einer andern Ge-
meinde provisorisch verbunden ist, wird nach wie vor als selbständige Ge-
meinde angesehen und als solche alle sechs Jahre in der bestimmten Reihen=
folge und in derselben Weise, wie jede andere selbständige Gemeinde visitirt.
Ist eine Filialgemeinde von der Muttergemeinde zeitweilig abgetreunt
und provisorisch mit einer andern Muttergemeinde verbunden, so ist mit der