Full text : Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1887. (71)

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II.
Alle  in  der  Verordnung  vom  2.  Oktober  1840  enthaltenen  Bestimmungen
über  die  Taxe  finden  vom  1.  Januar  1888  ab  nur  auf  die  durch  die  neue
unter  Ziffer  I  bezeichnete  Taxe  eingeführten  Sätze  Anwendung.

Weimar,  den  29.  Dezember  1887.

Großherzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerium,
Departement  des  Aeußern  und  Innern.
Für  den  Departements-Chefs:
Wokbkenius.

[I119]  Das  47.,  48.,  49.  und  50.  Stück  des  Reichs-Gesetzblatts  enthalten  unter

Nr.  1758  die  Bekanntmachung,  betreffend  die  Einfuhr  von  Pflanzen  und
sonstigen  Gegenständen  des  Gartenbaues,  vom  11.  Dezember  1887;
unter

„  1759  das  Gesetz,  betreffend  die  Abänderung  des  Zolltarifs,  vom  21.  Dezember
  1887;  unter

„  1760  die  Verordnung,  betreffend  die  Rechtsverhältnisse  in  dem  südwestafrikanischen
  Schutzgebiet,  vom  21.  Dezember  1887;  unter

„  1761  das  Abkommen  zwischen  dem  Deutschen  Reich  und  Oesterreich-Ungarn,
  betreffend  die  Verlängerung  des  Handelsvertrags  vom
23.  Mai  1881,  vom  8.  Dezember  1887;  unter

„  1762  die  Verordnung  über  die  Inkraftsetzung  des  Gesetzes,  betreffend
die  Unfallversicherung  der  bei  Bauten  beschäftigten  Personen,  vom
11.  Juli  1887,  und  des  Gesetzes,  betreffend  die  Unfallversicherung
der  Seeleute  und  anderer  bei  der  Seeschiffahrt  betheiligter  Personen,
  vom  13.  Juli  1887;  vom  26.  Dezember  1887.