26
Ingleichen haben Gemeindebeamte solche Nebengebühren aus der Ge-
meindekasse nur in so weit zu beauspruchen, als nicht ein anderes durch Orts-
statut oder sonst giltig vorgeschrieben oder vereinbart ist; vergl. auch § 101
Absatz 2.
In Angelegenheiten, welche ausschließlich den öffentlichen Dienst des
Staates betreffen (§ 12 Ziffer 1), sind öffentliche Beamte Nebengebühren
überhaupt nur in so weit in Ansatz zu bringen befugt, als ihnen dieselben
bestallungs= oder instruktionsmäßig zugestanden werden.
Andere als die in § 15 Ziffer 7 bezeichneten Nebengebühren sind erst
nach deren Bezahlung durch den Kostenpflichtigen (8§ 35 bis 40) von der
Einnahmebehörde (§ 141) an den Bezugsberechtigten abzugewähren.
8 26.
Urkundenausfertigung und mehrfache Ausfertigung von Schriftstücken.
Wird eine Urkunde mehrfach ausgefertigt, so tritt der bestimmte Gebühren-
satz für jede Ausfertigung ein. Uebersteigt aber der Gebührensatz eine Mark,
so wird für die zweite und jede weitere Ausfertigung nur eine Mark außer
den Schreibgebühren berechnet. Enthält eine Urkunde mehrere dem Gebühren-
ansatze unterworfene Geschäfte, so ist für jedes derselben der bestimmte Ansatz
zu berechnen, dafern nichts anderes im Gesetze ausdrücklich bestimmt ist.
Von gleichlautenden Ausfertigungen anderer Art, die an verschiedene
Personen ergehen, wie Ladungen, Benachrichtigungen u. s. w., wird jede beson-
ders berechnet, wennschon nur ein Entwurf verfaßt war.
§ 27.
Werthsermittelung.
In den Fällen, in welchen die Gebühr nach Verhältniß des Werthes
des Gegenstandes zu berechnen ist, sind, wenn der Werth des an sich schätz-
baren Gegenstandes aus den Verhandlungen selbst nicht klar hervorgeht,
folgende Bestimmungen maßgebend:
1. Bei Kauf= und Erbpachtverträgen wird der wahre, volle Kaufpreis
oder Ueberlassungspreis, einschließlich der bedungenen Nebenleistungen (z. B. Erb-
standgeld, Schlüsselgeld, Uebernahme von Schulden u. s. w.) als Werth an-
genommen.