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Besteht die Gegenleistung ganz oder zum Theil in einem Auszug, so
sind bei Veranschlagung desselben Wohnung, Beleuchtung und Heizung nur
dann mit zu rechnen, wenn eine besondere Wohnung ausbedungen worden ist.
Bei Auszugsveranschlagungen soll, sofern die Betheiligten nicht eine vorschrifts-
mäßige Würderung des Hauptgegenstandes beibringen, nach welcher dann die
Gebühr auszuwerfen ist, zunächst von der Behörde ein billiger Bauschbetrag
vorgeschlagen und nur dann eine Würderung angeordnet werden, wenn sich
die Betheiligten dabei nicht beruhigen.
2. Bei Schenkungen, wozu auch die Verträge gehören, bei welchen die
Gegenleistung aus freigebiger Absicht geringer bestimmt wird, als der Werth
der Leistung beträgt, ist die Gebühr nach dem Schätzungswerthe des Gegen-
standes der Schenkung anzusetzen. Dies gilt namentlich von Schenkungen mit
der Auflage einer Alimentation, bei elterlichen Abtretungen unter Vorbehalt
von Alimenten u. s. w.
3. Bei Tauschverträgen kommt nur der Werth des einen und bei un-
gleichem Werthe der des werthvolleren Gegenstandes in Anschlag.
4. Der Werth einer Grunddienstbarkeit wird durch den Werth bestimmt,
welchen dieselbe für das herrschende Grundstück hat.
5. Als Werth einer ablösbaren Grundlast ist der Ablösungswerth der-
selben anzunehmen, welcher, soweit nöthig, durch eine kürzliche Abschätzung (8 28)
zu ermitteln ist.
6. Bei Abschätzung von Früchten sind die zuletzt bekannt gemachten durch-
schnittlichen Fruchtzinsablösungspreise des betreffenden Landestheils (6 57 des
Ablösungsgesetzes vom 28. April 1869) zu Grunde zu legen.
7. Der Werth wiederkehrender Nutzungen oder Leistungen wird nach dem
Werthe des einjährigen Bezugs berechnet, und zwar:
auf den zwölfundeinhalbfachen Betrag, wenn der künftige Wegfall des Be-
zugsrechts gewiß, die Zeit des Wegfalls aber ungewiß ist,
auf den fünfundzwanzigfachen Betrag bei unbeschränkter oder bestimmter
Dauer des Bezugsrechts; bei bestimmter Dauer ist der Gesammtbetrag
der künftigen Bezüge maßgebend, wenn er der geringere ist.