Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1887. (71)

26 
Besteht die Gegenleistung ganz oder zum Theil in einem Auszug, so 
sind bei Veranschlagung desselben Wohnung, Beleuchtung und Heizung nur 
dann mit zu rechnen, wenn eine besondere Wohnung ausbedungen worden ist. 
Bei Auszugsveranschlagungen soll, sofern die Betheiligten nicht eine vorschrifts- 
mäßige Würderung des Hauptgegenstandes beibringen, nach welcher dann die 
Gebühr auszuwerfen ist, zunächst von der Behörde ein billiger Bauschbetrag 
vorgeschlagen und nur dann eine Würderung angeordnet werden, wenn sich 
die Betheiligten dabei nicht beruhigen. 
2. Bei Schenkungen, wozu auch die Verträge gehören, bei welchen die 
Gegenleistung aus freigebiger Absicht geringer bestimmt wird, als der Werth 
der Leistung beträgt, ist die Gebühr nach dem Schätzungswerthe des Gegen- 
standes der Schenkung anzusetzen. Dies gilt namentlich von Schenkungen mit 
der Auflage einer Alimentation, bei elterlichen Abtretungen unter Vorbehalt 
von Alimenten u. s. w. 
3. Bei Tauschverträgen kommt nur der Werth des einen und bei un- 
gleichem Werthe der des werthvolleren Gegenstandes in Anschlag. 
4. Der Werth einer Grunddienstbarkeit wird durch den Werth bestimmt, 
welchen dieselbe für das herrschende Grundstück hat. 
5. Als Werth einer ablösbaren Grundlast ist der Ablösungswerth der- 
selben anzunehmen, welcher, soweit nöthig, durch eine kürzliche Abschätzung (8 28) 
zu ermitteln ist. 
6. Bei Abschätzung von Früchten sind die zuletzt bekannt gemachten durch- 
schnittlichen Fruchtzinsablösungspreise des betreffenden Landestheils (6 57 des 
Ablösungsgesetzes vom 28. April 1869) zu Grunde zu legen. 
7. Der Werth wiederkehrender Nutzungen oder Leistungen wird nach dem 
Werthe des einjährigen Bezugs berechnet, und zwar: 
auf den zwölfundeinhalbfachen Betrag, wenn der künftige Wegfall des Be- 
zugsrechts gewiß, die Zeit des Wegfalls aber ungewiß ist, 
auf den fünfundzwanzigfachen Betrag bei unbeschränkter oder bestimmter 
Dauer des Bezugsrechts; bei bestimmter Dauer ist der Gesammtbetrag 
der künftigen Bezüge maßgebend, wenn er der geringere ist.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.