39
8 50.
Bei denjenigen Uebergängen von Grundeigenthum und dinglichen Rechten
an Grundeigenthum (mit Ausnahme der Hypotheken und der im Hypotheken—
buche vorgemerkten Rechte), welche in Folge der nach Maßgabe des Gesetzes
vom 24. April 1833 noch vorkommenden allgemeinen Gütergemeinschaft
erfolgen, beträgt die Gebühr
1. für die gegenseitige gerichtliche Uebereignung der von den Ehegatten
in die Ehe eingebrachten Grundstücke zur ehelichen Gütergemeinschaft, ingleichen
nach Auflösung der Ehe durch den Tod oder durch Scheidung, für die gericht-
liche Uebereignung der in Folge dieser Ereignisse den einzelnen Ehegatten zu—
fallenden Grundstücke, im Falle der Auflösung der Ehe jedoch unter Aus—
scheidung derjenigen Grundstücke, welche der betreffende Ehegatte in die Ehe
gebracht hat, nur ein Viertel der im § 48 bestimmten Uebereignungsgebühr,
berechnet nach dem vollen Werthe der übergehenden Grundstücke, mindestens
aber eine Mark;
2. wenn in Folge des Todes eines in Gütergemeinschaft lebenden Ehe-
gatten und der Wiederverheirathung des Ueberlebenden den aus früheren Ehen
vorhandenen Kindern ein sogenannter Voraus ausgesetzt wird, für die Uebereignung
der unter diesem Voraus etwa begriffenen Grundstücke, ohne Unterschied, ob
die Kinder dem überlebenden Ehegatten gegenüber leibliche oder Stiefkinder
sind, nur zwei Drittel der im § 48 bestimmten Gebühr, mindestens aber
eine Mark;
3. wenn in Folge der Auflösung der anderweiten Ehe bei dem Vor-
handensein von Kindern aus früheren Ehen nach Fuldaischem Rechte eine so-
genannte Grundtheilung zwischen den Ehegatten und den Kindern eintritt, von
dem Werthe der den Kindern zufallenden Grundstücke die Hälfte der in
* bestimmten Uebereignungsgebühr, mindestens aber eine Mark für jede
rkunde.
In dem unter Ziffer 3 bezeichneten Falle haben die leiblichen Kinder
des überlebenden oder — bei Scheidungen — beider Ehegatten, da sie nach
der Bestimmung der Fuldaischen Gesetze (Fortsetzung der gemeinen Bescheide VlIa)
an den ihnen bei der Grundtheilung zufallenden Grundstücken kein Eigenthum
erwerben, solches vielmehr, wenn auch unter Beschränkungen, bei ihren leib-
lichen Eltern verbleibt, vorerst keine Uebereignungsgebühr zu bezahlen, viel-