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mehr liegt deren Entrichtung den leiblichen Eltern, und zwar in dem unter
Ziffer 1 vorgeschriebenen Maße ob.
§ 51.
Mit den Ansätzen in den §88 48, 49, 50 sind alle Niederschriften und
Ausfertigungen der hierländischen Gerichte, einschließlich der kein neues Ge-
schäft beurkundenden Nachträge zu Uebereignungsurkunden, bezahlt, welche die
Uebereignung, sowie deren Beurkundung betreffen, und zwar mit Einschluß der
erforderlichen Bemerkungen im Hypothekenbuche, bezüglich im Berg= und Berg-
hypothekenbuche und der etwa erforderlichen Nachricht zu Spezialakten.
Dagegen sind neben den Auslagen (§ 15) noch besonders in Ansatz zu
bringen die Gebühren "
1. für, wenn auch nur protokollarisch bewirkte, Aufnahme des zu be—
stätigenden Vertrags seitens des Gerichts nach § 53;
2. für Anerkennung des Vertrags oder sonstigen Rechtsgeschäfts vor
einem anderen hierländischen Gerichte nach § 47 Ziffer 1 u. flg.;
3. für die Einzeichnung einer vorbehaltenen Hypothek oder anderer
vorbehaltener Rechte zu Gunsten eines der vertragschließenden Theile
selbst oder zu Gunsten von Vorfahren, Abkömmlingen, leiblichen Geschwistern
oder deren Abkömmlingen, oder Ehegatten, welchen Falles die Uebereignungs-
gebühr um 5 Pfennig von je 100 —7 (5 29) derjenigen Summe, wofür der
Vorbehalt geschieht, oder des Werthes des vorbehaltenen Rechtes sich erhöht,
mindestens aber 50 Pfennig zu berechnen sind;
Anmerkung:
Wird die Einzeichnung des Vorbehalts erst nach Ausfertigung der Uebereignungsurkunde
und nach erfolgter Ab= und Zuschrift im Kataster beantragt und bewirkt, so ist die Gebühr
lediglich nach §§ 56, 57, 58 und 63 zu bemessen. Dagegen greift, des unterbliebenen Antrags
ungeachtet, die Gebühr unter Ziffer 3 dann Platz, wenn der Richter verpflichtet war, das vor
der Unterpfandsbehörde bestellte Recht von Amts wegen vorzumerken (88 295, 296 des
Gesetzes über das Recht an Faustpfändern und Hypotheken vom 6. Mai 1839).
Nicht nach Ziffer 3, sondern nach §§ 56, 57, 58 und 63 ist die Gebühr zu berechnen,
wenn die Einzeichnung des Vorbehalts nicht zu Gunsten von Vorfahren, Abkömmlingen, leib-
lichen Geschwistern oder deren Abkömmlingen, Ehegatten, oder zu Gunsten der Personen er-
folgt, welche den Vertrag abgeschlossen haben, bei dessen gerichtlicher Verlantbarung der Vor-
behalt gestellt wird. Die ermäßigte Gebühr kommt also beispielsweise nicht zur Berechnung,
wenn der Vorbehalt zu Gunsten eines (nicht in einem der vorbezeichneten Verwandtschaftsver-
hältnisse stehenden) Dritten gestellt wird, welcher dem Grundstückskäufer das Kaufgeld geliehen
hat oder welchem vom Verkäufer die Kausgelder-Forderung abgetreten worden ist.