Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1887. (71)

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mehr liegt deren Entrichtung den leiblichen Eltern, und zwar in dem unter 
Ziffer 1 vorgeschriebenen Maße ob. 
§ 51. 
Mit den Ansätzen in den §88 48, 49, 50 sind alle Niederschriften und 
Ausfertigungen der hierländischen Gerichte, einschließlich der kein neues Ge- 
schäft beurkundenden Nachträge zu Uebereignungsurkunden, bezahlt, welche die 
Uebereignung, sowie deren Beurkundung betreffen, und zwar mit Einschluß der 
erforderlichen Bemerkungen im Hypothekenbuche, bezüglich im Berg= und Berg- 
hypothekenbuche und der etwa erforderlichen Nachricht zu Spezialakten. 
Dagegen sind neben den Auslagen (§ 15) noch besonders in Ansatz zu 
bringen die Gebühren " 
1. für, wenn auch nur protokollarisch bewirkte, Aufnahme des zu be— 
stätigenden Vertrags seitens des Gerichts nach § 53; 
2. für Anerkennung des Vertrags oder sonstigen Rechtsgeschäfts vor 
einem anderen hierländischen Gerichte nach § 47 Ziffer 1 u. flg.; 
3. für die Einzeichnung einer vorbehaltenen Hypothek oder anderer 
vorbehaltener Rechte zu Gunsten eines der vertragschließenden Theile 
selbst oder zu Gunsten von Vorfahren, Abkömmlingen, leiblichen Geschwistern 
oder deren Abkömmlingen, oder Ehegatten, welchen Falles die Uebereignungs- 
gebühr um 5 Pfennig von je 100 —7 (5 29) derjenigen Summe, wofür der 
Vorbehalt geschieht, oder des Werthes des vorbehaltenen Rechtes sich erhöht, 
mindestens aber 50 Pfennig zu berechnen sind; 
Anmerkung: 
Wird die Einzeichnung des Vorbehalts erst nach Ausfertigung der Uebereignungsurkunde 
und nach erfolgter Ab= und Zuschrift im Kataster beantragt und bewirkt, so ist die Gebühr 
lediglich nach §§ 56, 57, 58 und 63 zu bemessen. Dagegen greift, des unterbliebenen Antrags 
ungeachtet, die Gebühr unter Ziffer 3 dann Platz, wenn der Richter verpflichtet war, das vor 
der Unterpfandsbehörde bestellte Recht von Amts wegen vorzumerken (88 295, 296 des 
Gesetzes über das Recht an Faustpfändern und Hypotheken vom 6. Mai 1839). 
Nicht nach Ziffer 3, sondern nach §§ 56, 57, 58 und 63 ist die Gebühr zu berechnen, 
wenn die Einzeichnung des Vorbehalts nicht zu Gunsten von Vorfahren, Abkömmlingen, leib- 
lichen Geschwistern oder deren Abkömmlingen, Ehegatten, oder zu Gunsten der Personen er- 
folgt, welche den Vertrag abgeschlossen haben, bei dessen gerichtlicher Verlantbarung der Vor- 
behalt gestellt wird. Die ermäßigte Gebühr kommt also beispielsweise nicht zur Berechnung, 
wenn der Vorbehalt zu Gunsten eines (nicht in einem der vorbezeichneten Verwandtschaftsver- 
hältnisse stehenden) Dritten gestellt wird, welcher dem Grundstückskäufer das Kaufgeld geliehen 
hat oder welchem vom Verkäufer die Kausgelder-Forderung abgetreten worden ist.
	        
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