Contents : Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Vierzehnter Jahrgang. 1853. (14)

1853.  121

XVIII.  Ministerial-Bekanntmachung.

Auf  Antrag  der  Fürstl.  Schwarzburg.,  Furstl.  Thurn=  und  Taxis'schen
General-Postdirection  zu  Frankfurt  a.  M.  bringen  Wir  die  nachstehenden  Bestimmungen,
  den  Fahrpostverkehr  mit  der  Schweiz  betreffend,  hiermit  zur  öffentlichen
  Kenneniß.

Rudolstadt,  den  29.  April  1853.

Fürstl.  Schwarzburg.  Ministerlum.
v.  Bertra

1)  Die  Fahrpostsendungen,  welche  zwischen  der  Schweiz  und  dem  Fürstl.  Thurn
und  Taxio'schen  Postbezirke,  (sowie  überhaupt  dem  Gebiete  deb  deutsch  österreichischen
  Postvereins)  gewechselt  werden,  können  nach  der  Wahl  des  Absenders  unfrankirt
  oder  bis  zum  Bestimmungsort  frankirt  abgesendet  werden.  Eine  theilweise
Frankatur  ist  unstatthaft.

2)  Auf  derartige  Fahrpostsendungen  finden

a)  hinsichtlich  des  deutschen  Portos  die  für  den  Postvereinsverkehr  festgesetzten
  Tarbestimmungen,

b)  hinsichtlich  des  Schweizerischen  Portos  der  interne  Schweizerische  Fahrposttarif
  Anwendung.

3)  Das  Schweizerische  Porto  wird  nach  Maßgabe  der  nachstehenden  Bestimmungen
  berechnet.

a)  Für  je  5  Schweizer  Wegstunden  (oder  3  heegraphisch  Meilen)  nach  der
Entfernung  in  der  Richtung  der  kürzesten  Poststraße  vom  Schweizerischen
  Targrenzpunkt  bis  zum  Schweizerischen  Bestimmungoorte  und  für
jedes  Pfund  des  Gewichts  ist  eine  Tranoporktaxe  (Gewichtstax,)  von
2  Schweizer  Rappen  (100  Rappen  oder  1  Franc  28  Kr.  oder  3  Sgr.)
und  für  je  5  Schweizer  Wegstunden  und  je  100  Franken  des  angegebenen
Wertheo  eine  Tranêporttaxe  (Werthtaxe)  von  3  Rappen  zu  berechnen.
Zu  der  hiernach  sich  ergebenden  Taxe  wird  für  jedes  Fahrpoststück  eine
Einschreibegebühr  von  10  Rappen  zugeschlagen.

b)  Als  Minimum  sind  fürge  jedes  Fahrpoststück

bis  auf  10  Wegstunden  38  appen  uͤber  25  bis  Wenlunden  Rappen
uͤber  10  bis  25  Wegstunden.  «  «  «
zu  erheben.