1853. 121
XVIII. Ministerial-Bekanntmachung.
Auf Antrag der Fürstl. Schwarzburg., Furstl. Thurn= und Taxis'schen
General-Postdirection zu Frankfurt a. M. bringen Wir die nachstehenden Bestimmungen,
den Fahrpostverkehr mit der Schweiz betreffend, hiermit zur öffentlichen
Kenneniß.
Rudolstadt, den 29. April 1853.
Fürstl. Schwarzburg. Ministerlum.
v. Bertra
1) Die Fahrpostsendungen, welche zwischen der Schweiz und dem Fürstl. Thurn
und Taxio'schen Postbezirke, (sowie überhaupt dem Gebiete deb deutsch österreichischen
Postvereins) gewechselt werden, können nach der Wahl des Absenders unfrankirt
oder bis zum Bestimmungsort frankirt abgesendet werden. Eine theilweise
Frankatur ist unstatthaft.
2) Auf derartige Fahrpostsendungen finden
a) hinsichtlich des deutschen Portos die für den Postvereinsverkehr festgesetzten
Tarbestimmungen,
b) hinsichtlich des Schweizerischen Portos der interne Schweizerische Fahrposttarif
Anwendung.
3) Das Schweizerische Porto wird nach Maßgabe der nachstehenden Bestimmungen
berechnet.
a) Für je 5 Schweizer Wegstunden (oder 3 heegraphisch Meilen) nach der
Entfernung in der Richtung der kürzesten Poststraße vom Schweizerischen
Targrenzpunkt bis zum Schweizerischen Bestimmungoorte und für
jedes Pfund des Gewichts ist eine Tranoporktaxe (Gewichtstax,) von
2 Schweizer Rappen (100 Rappen oder 1 Franc 28 Kr. oder 3 Sgr.)
und für je 5 Schweizer Wegstunden und je 100 Franken des angegebenen
Wertheo eine Tranêporttaxe (Werthtaxe) von 3 Rappen zu berechnen.
Zu der hiernach sich ergebenden Taxe wird für jedes Fahrpoststück eine
Einschreibegebühr von 10 Rappen zugeschlagen.
b) Als Minimum sind fürge jedes Fahrpoststück
bis auf 10 Wegstunden 38 appen uͤber 25 bis Wenlunden Rappen
uͤber 10 bis 25 Wegstunden. « « «
zu erheben.