thumbs : Blätter für Rechtsanwendung. XXVII. Band. (27)

Fortgesetzte  Gütergemeinschaft.  Würzb.  M.  173
Hauskinder  nach  fränk.  R.  in  Bl.  f.  RA.  Bd.  VIII
S.  33,  73.

Hiemit  stimmen  auch  die  nach  Vdg.  vom
27.  Juni  1782  Ld.  M.  Bd.  III  S.  267  ff.  bei
Einkindschaftungen  an  die  Eltern  und  Kinder  zu  ergehenden
  Ermahnungen  überein,  daß  sämmtliches
Vermögen,  so  die  angehenden  Eheleute  gegenwärtig
besitzen  oder  noch  erwerben  werden,  zusammen  und
gemeinschaftlich  vermischt,  zusammengestoßen  und
daraus  eines  wird,  die  einzukindschaftenden  Kinder
aber,  so  lange  sie  mcht  abgetheilt  werden,  eigentlich
  noch  kein  Vermögen  haben  sollen.

Sobald  die  Eheleute  in  der  Ehe  erzeugte  oder
unirte  Kinder  haben,  sind  nicht  nur  alle  ihre  Güter
beiden  Eheleuten  gemein,  d.  h.  gemeinschaftlich
eigen,  sondern  vererben  diese  auch  alle  mit  und
gegeneinander  nach  der  K.  Ldger.-Ordn.  Thl.  111
Tit.  39  §.  25  und  Tit.  90  §.  1,  Tit  96  F.  5
u.  s.  w.,  und  zwar  so,  daß  bei  dem  Ableben  eines
von  ihnen  nicht  die  vorhandenen  Kinder  an
dessen  Stelle  und  in  dessen  Rechte  am  gemeinsamen
Ehevermögen  eintreten,  sondern  der  überlebende
Ehetheil  ungetheilt  und  unzertrennt  in  allen  Gütern
sitzen  bleibt,  die  Verwaltung  und  den  Nießbrauch
derselben  allein  hat  und  unter  den  Lebenden  unbeschränkt
  darüber  verfügt,  ohne  an  der  Kinder  Zustimmung
  gebunden  zu  sein.  Daher  haben  auch
diese  in  des  verstorbenen  Vaters  oder  der  Mutter
Gut  keinen  benannten,  d.  h.  eigenthümlichen  Antheil
so  viel  und  so  lang,  bis  die  Theilung  von  dem
Ueberlebenden  anerboten  oder  verwirkt  ist.

Auch  daraus,  daß  die  Abtheilung  nach  Tit.  29
nicht  nach  dem  Vermögensstande  zur  Zeit  des  Ablebens
  eines  Theiles,  sondern  stets  nach  dem  jedesmaligen
  Stande  zur  Zeit  der  Theilung  erfolgt,  sowie
daß  der  Ueberlebende  zur  Errichtung  eines  Inventares
oder  zur  Rechnungsstellung  hiebei  nicht  verpflichtet