Fortgesetzte Gütergemeinschaft. Würzb. M. 173
Hauskinder nach fränk. R. in Bl. f. RA. Bd. VIII
S. 33, 73.
Hiemit stimmen auch die nach Vdg. vom
27. Juni 1782 Ld. M. Bd. III S. 267 ff. bei
Einkindschaftungen an die Eltern und Kinder zu ergehenden
Ermahnungen überein, daß sämmtliches
Vermögen, so die angehenden Eheleute gegenwärtig
besitzen oder noch erwerben werden, zusammen und
gemeinschaftlich vermischt, zusammengestoßen und
daraus eines wird, die einzukindschaftenden Kinder
aber, so lange sie mcht abgetheilt werden, eigentlich
noch kein Vermögen haben sollen.
Sobald die Eheleute in der Ehe erzeugte oder
unirte Kinder haben, sind nicht nur alle ihre Güter
beiden Eheleuten gemein, d. h. gemeinschaftlich
eigen, sondern vererben diese auch alle mit und
gegeneinander nach der K. Ldger.-Ordn. Thl. 111
Tit. 39 §. 25 und Tit. 90 §. 1, Tit 96 F. 5
u. s. w., und zwar so, daß bei dem Ableben eines
von ihnen nicht die vorhandenen Kinder an
dessen Stelle und in dessen Rechte am gemeinsamen
Ehevermögen eintreten, sondern der überlebende
Ehetheil ungetheilt und unzertrennt in allen Gütern
sitzen bleibt, die Verwaltung und den Nießbrauch
derselben allein hat und unter den Lebenden unbeschränkt
darüber verfügt, ohne an der Kinder Zustimmung
gebunden zu sein. Daher haben auch
diese in des verstorbenen Vaters oder der Mutter
Gut keinen benannten, d. h. eigenthümlichen Antheil
so viel und so lang, bis die Theilung von dem
Ueberlebenden anerboten oder verwirkt ist.
Auch daraus, daß die Abtheilung nach Tit. 29
nicht nach dem Vermögensstande zur Zeit des Ablebens
eines Theiles, sondern stets nach dem jedesmaligen
Stande zur Zeit der Theilung erfolgt, sowie
daß der Ueberlebende zur Errichtung eines Inventares
oder zur Rechnungsstellung hiebei nicht verpflichtet