Hauptbahnen. l Nebenbahnen.
b) für Güterzüge. . . .. 45 km,
unter besonders günstigen Verhältnissen
mit Genehmigung der
Aussichtsbehörde 60 km;
c) für Arbeitsziige 45 km;
d) für einzelne Lokomotiven
50 km,
jedoch können von der Aufsichtsbehörde
größere Geschwindigkeiten
bis zu der für
die Lokomotive überhaupt
zulässigen Grenze (8. 36 (2)
gestattet werden;
e) für Probefahrten unbegrenzt.
Für solche Fahrten gelten
auch die Beschränkungen
unter (3) bis (6) nicht.
(3) Die größte zulässige Geschwindigkeit ist in Gefällen
von 1%% (1: 1000) 110 km,
„ 2 „ (1: 500) 110 „
„ 3 „ (1: 333) 105 „ „,
„ 4, (1: 250) 105 „ „
„ 5 „ (l: 200) 105 „
„ 6, (1: 1660) 100 „ „
„ 7 (1: 143) 100 „ „
„ 8 „ (1: 125) . . . 95 „,
„ 10 „ (1: 100) 90 „ „
„ 12 „ (1: 83). 385 „„
„ 14 „ (1: 71) 80 „ „
16 „ (1: 62) 7175 „ „
„ 18, (1: 55) 10 „
„ 20 „ (1: 50) 65 „„
„ 22 „ (1: 45) 60 „„
„ 25, (1: 40). 55 „ von 25% (1: 40 50 km,
„ 30 „ (1: 3) 40 „ „
„ 35 „ (1:28) 35 „ „
„ 40 „ (1: 20 30 „