Verhältniß des BGB. zu den Landesgesetzen. Expropriationsrechte. 429
Artikel 109. Artikel 112.
Unberührt bleiben die landesge= Unberührt bleiben die landesgesetzlichen
Vorschriften über die im setzlichen Vorschriften über die Beöffentlichen
Interesse ersolgende Ent= handlung der einem Eisenbahn= oder
ziehung, Beschädigung oder Benutz-Kleinbahnunternehmen gewidmeten
ung einer Sache, Beschränkung des Grundstücke und sonstiger Vermö-Eigenthums
und Eutziehung oder geusgegenstände als Einheit (Bahn-Beschränkung
von Rechten. Auf die einheit), über die Veräußerung und
nach landesgesetzlicher Vorschrift we= Belastung einer solchen Bahneinheit
gen eines solchen Eingriffs zu ge= oder ihrer Bestandtheile, insbesonwährende
Entschädigung finden die dere die Belastung im Falle der Aus-Vorschriften
der Artikel 52, 53 An= stellung von Theilschuldverschreibwendung,
soweit nicht die Landesge= ungen auf den Inhaber, und die sich
setze ein Anderes bestimmen ¹). dabei ergebenden Rechtsverhältnisse
sowie Über die Liquidation zum
Artikel 110. Zwecke der Befriedigung der Gläubiger,
denen ein Recht auf abgesonderte
Unberührt bleiben die landesge= Befriedigung aus den Bestandtheilen
setzlichen Vorschristen, welche für den der Bahneinheit zusteht ⁴).
Fall, daß zerstörte Gebäude in anderer
Lage wiederhergestellt werden, Artikel 113 ⁵).
die Rechte an den betheiligten Grund--stücken
regeln ²). AUntberührt bleiben die landesgesetzlichen
Vorschriften über die Zu-Artikel
111. sammenlegung von Grumdstücken,
über die Gemeinheitstheilung, die
Unberührt bleiben die landesge-Regulirung der Wege, die Ordnung
setzlichen Vorschriften, welche im der gutsherrlich-bäuerlichen Verhältöffentlichen
Interesse das Eigenthum nisse, sowie über die Ablösung, Umin
Ansehung thatsächlicher Verfüg= wandlung oder Einschränkung von
ungen beschränken ³). Dienstbarkeiten und Reallasten.
1) Hierunter fallen nicht bloß die bei der Zwangsenteignung (Expropriation)
im engern Sinne zu erfüllenden Entschädigungsansprüche, sondern auch die
Entschädigungen, welche bei anderen im öffentlichen Rechte erfolgenden Eingrissen
in Privatrechtssphären zu erstatten sind.
2) Der Hauptfall, auf welchen sich dieser Art bezieht, ist, daß durch Landesgesetz
(wie z. B. in Württemberg, Hessen, Sachsen-Weimar) die Uebertragung
von Rechten, durch welche eine Baustelle belastet war, auf eine andere
Grundfläche gesetzlich eintritt, z. B. nach Feuersbrünsten.
3) s. Anm. zu § 903. Vgl. hiezu auch G. 124.
4) G. 112 bezieht sich auf das preuß. Gesetz v. 19. Aug. 1895 betr. das
Pfandrecht an Privateisenbahnen und Kleinbahnen und die Zwangsvollstreckung
an dieselben, und auf ähnliche — künftige — Partikulargesetze. Ueber die Herstellung
einer Grundstückseinheit s. im Uebrigen § 890.
5) Vorbehalt des partikularen Agrarrechts. Hiezu s. jedoch Art. 116.