Full text : Bürgerliches Gesetzbuch nebst Einführungsgesetz.

Verhältniß  des  BGB.  zu  den  Landesgesetzen.  Expropriationsrechte.  429

Artikel  109.  Artikel  112.

Unberührt  bleiben  die  landesge=  Unberührt  bleiben  die  landesgesetzlichen
  Vorschriften  über  die  im  setzlichen  Vorschriften  über  die  Beöffentlichen
  Interesse  ersolgende  Ent=  handlung  der  einem  Eisenbahn=  oder
ziehung,  Beschädigung  oder  Benutz-Kleinbahnunternehmen  gewidmeten
ung  einer  Sache,  Beschränkung  des  Grundstücke  und  sonstiger  Vermö-Eigenthums
  und  Eutziehung  oder  geusgegenstände  als  Einheit  (Bahn-Beschränkung
  von  Rechten.  Auf  die  einheit),  über  die  Veräußerung  und
nach  landesgesetzlicher  Vorschrift  we=  Belastung  einer  solchen  Bahneinheit
gen  eines  solchen  Eingriffs  zu  ge=  oder  ihrer  Bestandtheile,  insbesonwährende
  Entschädigung  finden  die  dere  die  Belastung  im  Falle  der  Aus-Vorschriften
  der  Artikel  52,  53  An=  stellung  von  Theilschuldverschreibwendung,
  soweit  nicht  die  Landesge=  ungen  auf  den  Inhaber,  und  die  sich

setze  ein  Anderes  bestimmen ¹).  dabei  ergebenden  Rechtsverhältnisse
sowie  Über  die  Liquidation  zum
Artikel  110.  Zwecke  der  Befriedigung  der  Gläubiger,

  denen  ein  Recht  auf  abgesonderte
Unberührt  bleiben  die  landesge=  Befriedigung  aus  den  Bestandtheilen
setzlichen  Vorschristen,  welche  für  den  der  Bahneinheit  zusteht  ⁴).
Fall,  daß  zerstörte  Gebäude  in  anderer

  Lage  wiederhergestellt  werden,  Artikel  113  ⁵).
die  Rechte  an  den  betheiligten  Grund--stücken
  regeln ²).  AUntberührt  bleiben  die  landesgesetzlichen
  Vorschriften  über  die  Zu-Artikel
  111.  sammenlegung  von  Grumdstücken,

über  die  Gemeinheitstheilung,  die

Unberührt  bleiben  die  landesge-Regulirung  der  Wege,  die  Ordnung
setzlichen  Vorschriften,  welche  im  der  gutsherrlich-bäuerlichen  Verhältöffentlichen
  Interesse  das  Eigenthum  nisse,  sowie  über  die  Ablösung,  Umin
  Ansehung  thatsächlicher  Verfüg=  wandlung  oder  Einschränkung  von
ungen  beschränken  ³).  Dienstbarkeiten  und  Reallasten.

1)  Hierunter  fallen  nicht  bloß  die  bei  der  Zwangsenteignung  (Expropriation)
  im  engern  Sinne  zu  erfüllenden  Entschädigungsansprüche,  sondern  auch  die
Entschädigungen,  welche  bei  anderen  im  öffentlichen  Rechte  erfolgenden  Eingrissen
in  Privatrechtssphären  zu  erstatten  sind.

2)  Der  Hauptfall,  auf  welchen  sich  dieser  Art  bezieht,  ist,  daß  durch  Landesgesetz
  (wie  z.  B.  in  Württemberg,  Hessen,  Sachsen-Weimar)  die  Uebertragung
  von  Rechten,  durch  welche  eine  Baustelle  belastet  war,  auf  eine  andere
Grundfläche  gesetzlich  eintritt,  z.  B.  nach  Feuersbrünsten.

3)  s.  Anm.  zu  §  903.  Vgl.  hiezu  auch  G.  124.

4)  G.  112  bezieht  sich  auf  das  preuß.  Gesetz  v.  19.  Aug.  1895  betr.  das
Pfandrecht  an  Privateisenbahnen  und  Kleinbahnen  und  die  Zwangsvollstreckung
an  dieselben,  und  auf  ähnliche  —  künftige  —  Partikulargesetze.  Ueber  die  Herstellung
  einer  Grundstückseinheit  s.  im  Uebrigen  §  890.

5)  Vorbehalt  des  partikularen  Agrarrechts.  Hiezu  s.  jedoch  Art.  116.