Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1889. (73)

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86. 
Die zur Ausführung dieses Gesetzes erforderlichen Anordnungen, insbe— 
sondere die Bestimmungen über die Zahl derjenigen Kühe, für welche mindestens 
ein Zuchtstier gehalten werden muß, und über die Dauer der Giltigkeit der 
für angekörte Zuchtstiere auszustellenden Kör-Scheine, werden von Unserem 
Staats-Ministerium getroffen, welches auch den Zeitpunkt zu bestimmen hat, 
mit welchem die Vorschriften dieses Gesetzes für die einzelnen Gemeinden in 
Krft treten. 
Urkundlich haben Wir dieses Gesetz Höchsteigenhändig vollzogen und mit 
Unserem Großherzoglichen Staatsinsiegel bedrucken lassen. 
So geschehen und gegeben Weimar, den 18. Mai 1889. 
Carl Alexander. 
Stichling. v. Groß. Vollert. 
Ministerial-Bekanntmachung. 
(49) Daß die Führung des Katasters von Vollersroda dem Großherzoglichen 
Rechnungsamte Weimar übertragen worden ist, wird hierdurch zur öffentlichen 
Kenntniß gebracht. 
Weimar, den 14. Mai 1889. 
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium, 
Departement der Finanzen. 
Vollert.
	        
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