Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1889. (73)

123 
Die Bahnpolizei wird in Gemäßheit des jeweilig gültigen Bahnpolizei- 
reglements für die Eisenbahnen Deutschlands von den Organen der Eisen- 
bahnverwaltung ausgeübt. 
Artikel 4. 
In allen Verwaltungsangelegenheiten, welche sich auf Eisenbahngrundstücke 
und auf den Eisenbahnbetrieb des Königlich Sächsischen Staates innerhalb 
des Großherzoglich Sächsischen und des Fürstlich Reußischen Staatsgebietes 
beziehen, sind die für die Königlich Sächsische Staatseisenbahnverwaltung be- 
stimmten Zufertigungen der Landesbehörden — insoweit nicht der Verkehr 
zwischen den betheiligten Ministerien in Frage kommt — an die Genueral- 
direktion der Königlich Sächsischen Staatseisenbahnen zu richten. 
Die Königlich Sächsische Regierung wird, falls die eine oder die andere 
der mitbetheiligten Regierungen es wünschen sollte, derselben einen in deren 
Gebiete wohnenden Beamten oder eine daselbst befindliche Eisenbahnverwaltungs- 
stelle bezeichnen, welcher die an die Generaldirektion der Königlich Sächsischen 
Staatseisenbahnen gerichteten amtlichen Zufertigungen mit rechtlicher Wirkung 
behändigt werden können. 
Artikel 5. 
Staatsangehörige des Großherzogthums Sachsen und des Fürstenthums 
Reuß, welche beim Betriebe der Wolfsgefährt-Weischlitzer Eisenbahn angestellt 
werden, verlieren dadurch nicht ihre Staatsangehörigkeit. Die Betriebs- 
beamten werden als Königlich Sächsische Staatseisenbahnbeamte angesehen; 
dieselben sind ohne Unterschied des Ortes der Anstellung rücksichtlich der 
Disziplin den zuständigen Königlich Sächsischen Eisenbahnbehörden, im Uebrigen 
aber den Gesetzen und Behörden des Staates, in welchem sie ihren Wohnsitz 
haben, unterworfen. 
Die Verpflichtung der Bahnbediensteten erfolgt nach Maßgabe der für 
die Königlich Sächsische Staatseisenbahnverwaltung jeweilig bestehenden Vor- 
schriften bei der dazu zuständigen Königlich Sächsischen Eisenbahnbehörde; die- 
selben haben aber, insoweit sie anßerhalb des Gebietes des Königreiches 
Sachsen stationirt werden, einen Revers zu unterzeichnen, in welchem sie sich 
au Eides Statt verpflichten, den Gesetzen des Staatsgebietes, innerhalb dessen 
sie stationirt sind, und den allgemeinen Verordnungen der betreffenden zu- 
ständigen Landesbehörden genau und pünktlich nachzukommen. Diese Neverse 
werden der betreffenden Regierung überreicht. 
23°
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.