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Die Bahnpolizei wird in Gemäßheit des jeweilig gültigen Bahnpolizei-
reglements für die Eisenbahnen Deutschlands von den Organen der Eisen-
bahnverwaltung ausgeübt.
Artikel 4.
In allen Verwaltungsangelegenheiten, welche sich auf Eisenbahngrundstücke
und auf den Eisenbahnbetrieb des Königlich Sächsischen Staates innerhalb
des Großherzoglich Sächsischen und des Fürstlich Reußischen Staatsgebietes
beziehen, sind die für die Königlich Sächsische Staatseisenbahnverwaltung be-
stimmten Zufertigungen der Landesbehörden — insoweit nicht der Verkehr
zwischen den betheiligten Ministerien in Frage kommt — an die Genueral-
direktion der Königlich Sächsischen Staatseisenbahnen zu richten.
Die Königlich Sächsische Regierung wird, falls die eine oder die andere
der mitbetheiligten Regierungen es wünschen sollte, derselben einen in deren
Gebiete wohnenden Beamten oder eine daselbst befindliche Eisenbahnverwaltungs-
stelle bezeichnen, welcher die an die Generaldirektion der Königlich Sächsischen
Staatseisenbahnen gerichteten amtlichen Zufertigungen mit rechtlicher Wirkung
behändigt werden können.
Artikel 5.
Staatsangehörige des Großherzogthums Sachsen und des Fürstenthums
Reuß, welche beim Betriebe der Wolfsgefährt-Weischlitzer Eisenbahn angestellt
werden, verlieren dadurch nicht ihre Staatsangehörigkeit. Die Betriebs-
beamten werden als Königlich Sächsische Staatseisenbahnbeamte angesehen;
dieselben sind ohne Unterschied des Ortes der Anstellung rücksichtlich der
Disziplin den zuständigen Königlich Sächsischen Eisenbahnbehörden, im Uebrigen
aber den Gesetzen und Behörden des Staates, in welchem sie ihren Wohnsitz
haben, unterworfen.
Die Verpflichtung der Bahnbediensteten erfolgt nach Maßgabe der für
die Königlich Sächsische Staatseisenbahnverwaltung jeweilig bestehenden Vor-
schriften bei der dazu zuständigen Königlich Sächsischen Eisenbahnbehörde; die-
selben haben aber, insoweit sie anßerhalb des Gebietes des Königreiches
Sachsen stationirt werden, einen Revers zu unterzeichnen, in welchem sie sich
au Eides Statt verpflichten, den Gesetzen des Staatsgebietes, innerhalb dessen
sie stationirt sind, und den allgemeinen Verordnungen der betreffenden zu-
ständigen Landesbehörden genau und pünktlich nachzukommen. Diese Neverse
werden der betreffenden Regierung überreicht.
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