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Artikel X.
Die Großherzoglich Sächsische Regierung wird, so lange die Bahn im
Eigenthum oder Betrieb der Königlich Preußischen Regierung sich befindet, von
derselben und dem zugehörigen Grund und Boden keinerlei Staatsabgaben
erheben noch auch eine Besteuerung derselben zu Gunsten der Gemeinden und
sonstigen korporativen Verbände zulassen.
Artikel XI.
Für die Einziehung von Stationen sowie für die Einstellung des Be—
triebes auf der ganzen Bahn oder einem Theile derselben ist die Zustimmung
der Großherzoglich Sächsischen Regierung erforderlich.
Artikel XII.
Ein Recht auf den Erwerb der in das Sachsen-Weimarische Staatsgebiet
entfallenden Bahnstrecke wird die Großherzoglich Sächsische Staatsregierung,
so lange die Bahn im Eigenthum oder Betriebe des Preußischen Staates
sich befindet, nicht in Anspruch nehmen. Sollte dagegen später Eigenthum und
Betrieb an einen Privatunternehmer abgetreten werden, wozu die Genehmigung
der Großherzoglich Sächsischen Regierung erforderlich sein würde, so bleibt
der Großherzoglich Sächsischen Staatsregierung das Recht vorbehalten, die in
Ihrem Gebiet belegene Bahnstrecke nach Maßgabe des Preußischen Eisenbahn—
gesetzes vom 3. November 1838 anzukaufen. Durch eine etwaige derartige
Erwerbung des Eigenthums seitens der Großherzoglich Sächsischen Staats-
regierung soll indeß die Einheitlichkeit des Unternehmens nicht beeinträchtigt
werden. Die Großherzogliche Regierung verpflichtet Sich vielmehr, auch in
diesem Falle den Betrieb und die Verwaltung des auf Ihrem Gebiet be-
legenen Theiles der Bahn demjenigen Betriebsunternehmer zu übertragen, welcher
den Betrieb und die Verwaltung der auf Preußischem Gebiete belegenen Strecke
der Bahn führen wird.
Artikel XIII.
Für den Fall der Abtretung des Preußischen Eisenbahnbesitzes an das
Deutsche Reich soll es der Königlich Preußischen Regierung freistehen, auch
die aus diesem Vertrage erworbenen Rechte und Pflichten auf das Reich mit
zu übertragen.