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Wenn Vögel in Weinbergen, Gärten, bestellten Feldern, Baumpflanzungen, Saatkämpen
und Schonungen Schaden anrichten, können die von den Landesregierungen bezeichneten Be-
hörden den Eigenthümern und Nutzungsberechtigten der Grundstücke und deren Beauftragten
oder öffentlichen Schutzbeamten (Forst= und Feldhütern, Flurschützen 2c.), soweit dies zur Ab-
wendung dieses Schadens nothwendig ist, das Tödten solcher Vögel innerhalb der betroffenen
Oertlichkeiten auch während der im § 3 Absatz 1 bezeichneten Frist gestatten. Das Feilbieten
und der Verkauf der auf Grund solcher Erlaubniß erlegten Vögel sind unzulässig.
Ebenso können die im Absatz 2 bezeichneten Behörden einzelne Ausnahmen von den
Bestimmungen in 88 1 bis 3 dieses Gesetzes zu wissenschaftlichen oder Lehrzwecken, sowie zum
Fang von Stubenvögeln für eine bestimmte Zeit und für bestimmte Oertlichkeiten bewilligen.
Der Bundesrath bestimmt die näheren Voraussetzungen, unter welchen die im Absatz 2
und 3 bezeichneten Ausnahmen statthaft sein sollen.
Von der Vorschrift unter § 2b kann der Bundesrath für bestimmte Bezirke eine allge-
meine Ausnahme gestatten.
86.
Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen dieses Gesetzes oder gegen die von dem
Bundesrath auf Grund derselben erlassenen Anordnungen werden mit Geldstrafe bis zu ein-
hundertund fünfzig Mark oder mit Haft bestraft.
Der gleichen Strafe unterliegt, wer es unterläßt, Kinder oder andere unter seiner Ge-
walt stehende Personen, welche seiner Aufsicht untergeben sind und zu seiner Hausgenossenschaft
gehören, von der Uebertretung dieser Vorschriften abzuhalten.
87.
Neben der Geldstrafe oder der Haft kann die Einziehung der verbotswidrig in Besitz
genommenen, feilgebotenen oder verkauften Vögel, Nester, Eier, sowie auf Einziehung der
Werkzeuge erkannt werden, welche zum Fangen oder Tödten der Vögel, zum Zerstören oder
Ausheben der Rester, Brutstätten oder Eier gebraucht oder bestimmt waren, ohne Unterschied,
ob die einzuziehenden Gegenstände dem Verurtheilten gehören oder nicht.
Ist die Verfolgung oder Verurtheilung einer bestimmten Person nicht ausführbar, so
können die im vorstehenden Absatz bezeichneten Maßnahmen selbständig erkannt werden.
88.
Die Bestimmungen dieses Gesetzes finden keine Anwendung
a) auf das im Privateigenthum befindliche Federvieh;
b) auf die nach Maßgabe der Landesgesetze jagdbaren Vögel;
c) auf die in nachstehendem Verzeichniß aufgeführten Vögelarten:
.Tagraubvögel mit Ausnahme der Thurmfalken,
hus,
. Würger (Neuntödter),
Kreuzschnäbel,
Sperlinge (Haus= und Feldsperlinge),
Kernbeißer. »
Rabenartige Vögel (Kolkraben, Rabenkrähen, Nebelkrähen, Saatkrähen, Dohlen,
Elstern. Eichelheher, Nuß- oder Tannenheher),
Wildtauben (Ringeltauben, Hohltauben, Turteltauben),
Wasserhühner (Rohr-= und Bleßhühner),
Reiher (eigentliche Reiher, Nachtreiher oder Rohrdommeln),
Säger (Sägetaucher, Tauchergänse),
alle nicht im Binnenlande brütende Möven,
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