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Regierungs-Blatt
Großberzogthun
Sachsen = Weimar= Eisencüch.
Nummer 28. Weimar.“ 13. September 1389.
Inhalt: Vorchrift, die #hebng der nach Maßgabe des Ausführungsgesetzes zu dem Reichsgesetze vom 23. Juni
135| ber die Abwehr und Unterdrilckung von Viehsenchen vom 17. April 1889 ausgeschriebenen Abgaben
etressend, Seite
(651 Vorschrift,
die Erhebung der nach Maßgabe des Ausführungsgesetzes zu dem Neichsgesetze
vom 23. Juni 1880 über die Abwehr und Unterdrückung von Viehseuchen vom
17. April 1889 ausgeschriebenen Abgaben betreffend; vom 28. August 1889.
81.
Bei Aufnahme des nach 8 33 des Gesetzes vom 17. April 1889 —
Regierungs-Blatt Seite 79 — vorgeschriebenen Verzeichnisses über die abgabe-
pflichtigen Viehbestände haben sich die Gemeindevorstände des hier beigefügten
Musters A zu bedienen, in welchem nur die Spalten 1— 15 dem Vordruck., 3
entsprechend auszufüllen sind. P°22
82.
Nach Ablauf der gesetzlichen vierzehntägigen Frist zur Stellung von
Anträgen bei dem Gemeindevorstande auf Berichtigung des Verzeichnisses und
nach Erledigung etwa eingelegter Berufung gegen die Entscheidung des Ge—
meindevorstandes bei dem zuständigen Bezirksdirektor (§ 33 des Gesetzes) ist
das auf Grund der bei dem Gemeindevorstande angebrachten, begründeten Be-
richtigungsanträge bereits abgeänderte, urschriftliche Viehstands-Verzeichniß, unter
Berücksichtigung der durch die Entscheidungen des Bezirksdirektors etwa weiter
bedingt werdenden Abänderungen, abzuschließen und gehörig zu vollziehen.
1889 34